Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

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dationen  am  Schlusse  der  Ausarbeitung  selbst  zur  gehörigen  Controle  beigefügt;
bei  den  von  Privatpersonen  abgeforderten  Attesten  ist  dies  nicht  nöthig.
.  6.

Alle  Rechnungen  des  gesammten  untergeordneten  Medicinalpersonals,  z.  B.
der  Apotheker,  Chirurgen,  Thierärzte  2c.,  welche  aus  oͤffentlichen  Cassen  bezahlt
werden,  muͤssen  durch  den  betreffenden  Physikus  als  targemaͤß  attestirt  werden.
Findet  bei  den  Liquidationen  des  uͤbrigen  aͤrztlichen  Personals  und  der  Physiker,
so  wie  bei  dem  Attestiren  oder  der  Moderation  der  Rechnungen  Anderer  durch  letztere
  Bedenken  statt,  so  ist  die  Rechnung  der  Fürstlichen  Regierung  zu  übergeben.

.  6.

Gesetzwidrigkeiten  in  Beziehung  auf  die  Taxe,  von  Seiten  des  medicinischen
Personals  rc.,  werden  mit  einer  Ordnungsstrafe  von  5  bis  35  Fl.  belegt.

Namentlich  darf  bei  Verlust  des  ganzen  Arztlohns,  weder  über  die  Bezahlung
  einer  Kur  überhaupt  noch  über  eine  größere  Summe  für  den  Genesungefall
ein  Vertrag  eingegangen  werden,  dagegen  steht  es  Jedem  frei,  wegen  eines  jährlichen
  Honorars,  sobald  dies  gewänscht  wird,  eine  Uebereinkunft  zu  treffen.

7.

g.
Bei  auswaͤrtigen  Besuchen  ist  zu  bemerken,  daß  man  dieselben  eintheilt  in
1)  Hauptbesuche  oder  solche,  welche  besonders  oder  expreß  auf  Verlangen  der
Kranken,  oder  auch  der  Meinung  des  Arztes  nach  als  nothwendig  geschehen;
2)  Gelegenheitsbesuche,  welche  nebenbei  oder  nach  beendigten  expressen  Besuchen,
  bei  andern  Kranken  geschehen.  Die  Letzteren,  werden  wie  Besuche  im
Wohnorte  des  Arztes  bezahlt.

.  §.S.

Bei  mehreren  in  einem  Orte  vorhandenen  Kranken  wird  der  Hauptbesuch  und
die  Pferdemiethe  nur  einmal,  der  Billigkeit  gemaͤß,  berechnet,  und  zwar  vor
Allem  dem,  der  den  Besuch  besonder  verlangt  hat.

Erfordern  mehrere  Kranke  in  einem  Orte  zugleich  den  Besuch,  so  wird  nach
Befinden  der  Betrag  der  Pferdemiethe  und  Zehrung  auf  die  Einzelnen  vertheilt,
und  der  Betrag  des  Hauptbesuchs  den  Wohlhabendsten  und  Kränksten  angerechnet,
  während  für  die  Uebrigen  nur  Gelenheitobesuche  angesetzt  werden.

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Bei  auswärtigen  Fuhren  werden  Meungebühem  und  Pferdemiethe  immer
vom  Wohnsitze  des  Arztes  aus  berechnet.  Geschieht  es,  daß  Aerzte  die  Trans-6