Full text : Das Staatsrecht des Königreichs Bayern.

356  Sechster  Abschnitt:  Die  Landesverwaltung.  IV,  2.  Die  Glaubensgesellschaften.  §  126.

Ueber  eine  Finanzgewalt  der  Glaubensgesellschaften  enthält  die  Verfassungsurkunde
keine  allgemeinen  Bestimmungen.  In  diesem  Zusammenhange  ist  nur  zu  bemerken,  daß
jedenfalls  den  Glanbensgesellschaften  als  solchen  ein  Besteuerungsrecht  nicht  zusieht
  ¹).  Gebühren  für  Dienstleistungen  der  Geistlichen  und  sonstigen  Bediensteten  der
Glaubensgesellschaften  werden  von  der  Verfassung  erwähnt.  Die  Regelung  solcher  Gebühren
  ²),  insoferne  sie  Gegenstand  eines  Rechtsanspruches  sein  sollen,  steht  aber  dem  Staate
zu  (Verf.-Beil.  II  §§  60,  641;  Gesetz  vom  8.  August  1878  Art.  10  Ziff.  13).

§  126.  Die  Staatspolizei  und  die  Glaubensgesellschaften.  Die  Staatspolizei
kommt  mit  den  Glaubensgesellschaften  nach  einer  zweifachen  Richtung  in  Berührung.  Sie
tritt  sowohl  zum  Schutze  der  Glaubensgesellschaften,  als  auch  zum  Schutze  gegen  die  Glaubensgesellschaften
  auf.  Die  Verfassungsurkunde  (Tit.  IV  §  9  Abs.  V,  Beil.  II  §  38  Abs.  I,  50)
bezeichnet  diese  beiden  polizeilichen  Tätigkeiten  als  Schutz=  und  Aufsichtsrecht.  Sie
betont  bezüglich  dieses  Rechtes  ausdrücklich,  daß  es  auch  auf  die  inneren  Kirchenangelegenheiten
  sich  erstrecke,  daß  die  staatspolizeiliche  Einmischung  auch  in  „rein  geistliche  Gegenstände
  des  Gewissens  und  der  Religionslehre“  grundsätzlich  nicht  ausgeschlossen  sei.

Die  staatliche  Schutzgewalt,  welche  zu  Gunsten  der  Glaubensgesellschaften  geübt  wird,
sondert  sich  als  eine  eigene  Tätigkeit  nur  auf  dem  Gebiete  der  Polizei  ab.  Den  allgemeinen
  Rechtsschutz,  welchen  der  Staat  durch  seine  Gesetze  und  seine  Gerichte  gewährt,  genießen
  die  Glaubensgesellschaften  nach  Maßgabe  des  gemeinen  Rechtes  unter  den  gleichen
Voraussetzungen  wie  jedermann.  Aber  auch  hinsichtlich  der  Mittel,  welche  der  Staatsgewalt
  bei  Ausübung  ihrer  polizeilichen  Schutzgewalt  zur  Verfügung  stehen,  hat  die  Verfassungsurkunde
  besondere  Bestimmungen  nicht  getroffen.  Die  Schutzgewalt  gibt  keinen  allgemeinen
  Rechtstitel  zur  Ergreifung  beliebiger  polizeilicher  Maßnahmen  ab.  Nur  solche
Verfügungen  sind  statthaft,  welche  überhaupt  nach  der  bestehenden  Gesetzgebung  zulässig
sind,  und  auch  diese  nur  unter  den  Voraussetzungen,  welche  diese  Gesetzgebung  aufstellt.  Nur
nach  einer  Richtung  hin  findet  die  Anwendung  der  Polizeigewalt  einen  besonderen  Rechtstitel
  in  den  staatsrechtlichen  Bestimmungen  über  die  Glaubensgesellschaften  selbst.  Soweit
nämlich  das  staatliche  Recht  den  Organen  der  Glaubensgesellschaften  Gewalt  im  Rechtssinne
—  obrigkeitliche  oder  Dienstgewalt  —  einräumt,  sind  die  Polizeibehörden  so  befugt  wie
verpflichtet,  den  Anordnungen  jener  Organe  mittelst  polizeilichen  Zwanges  den  Vollzug  zu
sichern.  Dies  hat  insbesondere  Bedeutung  für  das  geistliche  Dienstrecht.

Die  Gewährung  des  polizeilichen  Schutzes  ist  ein  verfassungsmäßiges  Recht  der
Glaubensgesellschaften.  In  diesem  verfassungsmäßigen  Anspruche  auf  Schutz  liegt  die  eine
Besonderheit  des  Schutzrechtes.  Die  andere  Besonderheit  liegt  in  einer  sehr  wichtigen  Beschränkung,
  welche  die  Verfassungsurkunde  hinsichtlich  der  Gewährung  jenes  Schutzes  ausspricht.
  Sie  sagt  nämlich  (Beil.  II  §  51):  „Solange  demnach  die  Kirchengewalt  die
Grenzen  ihres  eigentlichen  Wirkungskreises  nicht  überschreitet,  kann  dieselbe  gegen  jede  Verletzung
  ihrer  Rechte  und  Gesetze  den  Schutz  der  Staatsgewalt  anrufen,  der  ihr  von  den
königlichen  einschlägigen  Landesstellen  nicht  versagt  werden  darf".  Der  Kirchengewalt  darf
und  Chr.  Meurer  b.  Kirchenstiftungsrecht  1  S.  240,  319  (konfessionelle  und  gemeindliche  Begräbnisplätze).
  Für  das  Streitverfahren  gelten  dieselben  Gesetzesbestimmungen  wie  beim  Simultaneum.
  lleber  die  Rechtsverhältnisse  der  Kirchenstühle  Chr.  Meurer,  bayer.  Kirchenstiftungsrecht
  1  S.  438,  Deutsche  Zeitschr.  f.  Kirchenrecht  VIII  S.  294,  Synodalbescheid  vom  26.  Jan.  1896
(Weber  23  S.  512).

1)  Vgl.  hieher  Luthardt  in  den  Bl.  f.  adm.  Pr.  43  S.  161  ff.  (auch  V.  G.  H.  24  S.  60),
hiegegen  v.  Seydel,  g.  a.  O.  III  S.  540  ff.  und  Meurer  d.  a.  O.  1  S.  97  ff.  Ueber  die
Natur  kirchlicher  Reichnisse  überhaupt,  Chr.  Menrer,  Pfründerecht  S.  411  ff.  Ueber  die  sog.
Komplexlasten,  die  Denkschrift  des  Kultusministeriums  vom  27.  April  1902,  abgedr.  in  den  Bl.  f.
adm.  Pr.  Bd.  52  S.  257  ff.

2)  Vgl.  Art.  126,  127  des  Ausf.G.  z.  B.G.  B.  —  Ueber  das  Stolrecht  insbes.  Chr.  Meurer,

  —–  S.  299  ff.,  Benario,  die  Stolgebühren  nach  bayer.  Staatskirchenrecht,  Würzburg
  1894.