356 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV, 2. Die Glaubensgesellschaften. § 126.
Ueber eine Finanzgewalt der Glaubensgesellschaften enthält die Verfassungsurkunde
keine allgemeinen Bestimmungen. In diesem Zusammenhange ist nur zu bemerken, daß
jedenfalls den Glanbensgesellschaften als solchen ein Besteuerungsrecht nicht zusieht
¹). Gebühren für Dienstleistungen der Geistlichen und sonstigen Bediensteten der
Glaubensgesellschaften werden von der Verfassung erwähnt. Die Regelung solcher Gebühren
²), insoferne sie Gegenstand eines Rechtsanspruches sein sollen, steht aber dem Staate
zu (Verf.-Beil. II §§ 60, 641; Gesetz vom 8. August 1878 Art. 10 Ziff. 13).
§ 126. Die Staatspolizei und die Glaubensgesellschaften. Die Staatspolizei
kommt mit den Glaubensgesellschaften nach einer zweifachen Richtung in Berührung. Sie
tritt sowohl zum Schutze der Glaubensgesellschaften, als auch zum Schutze gegen die Glaubensgesellschaften
auf. Die Verfassungsurkunde (Tit. IV § 9 Abs. V, Beil. II § 38 Abs. I, 50)
bezeichnet diese beiden polizeilichen Tätigkeiten als Schutz= und Aufsichtsrecht. Sie
betont bezüglich dieses Rechtes ausdrücklich, daß es auch auf die inneren Kirchenangelegenheiten
sich erstrecke, daß die staatspolizeiliche Einmischung auch in „rein geistliche Gegenstände
des Gewissens und der Religionslehre“ grundsätzlich nicht ausgeschlossen sei.
Die staatliche Schutzgewalt, welche zu Gunsten der Glaubensgesellschaften geübt wird,
sondert sich als eine eigene Tätigkeit nur auf dem Gebiete der Polizei ab. Den allgemeinen
Rechtsschutz, welchen der Staat durch seine Gesetze und seine Gerichte gewährt, genießen
die Glaubensgesellschaften nach Maßgabe des gemeinen Rechtes unter den gleichen
Voraussetzungen wie jedermann. Aber auch hinsichtlich der Mittel, welche der Staatsgewalt
bei Ausübung ihrer polizeilichen Schutzgewalt zur Verfügung stehen, hat die Verfassungsurkunde
besondere Bestimmungen nicht getroffen. Die Schutzgewalt gibt keinen allgemeinen
Rechtstitel zur Ergreifung beliebiger polizeilicher Maßnahmen ab. Nur solche
Verfügungen sind statthaft, welche überhaupt nach der bestehenden Gesetzgebung zulässig
sind, und auch diese nur unter den Voraussetzungen, welche diese Gesetzgebung aufstellt. Nur
nach einer Richtung hin findet die Anwendung der Polizeigewalt einen besonderen Rechtstitel
in den staatsrechtlichen Bestimmungen über die Glaubensgesellschaften selbst. Soweit
nämlich das staatliche Recht den Organen der Glaubensgesellschaften Gewalt im Rechtssinne
— obrigkeitliche oder Dienstgewalt — einräumt, sind die Polizeibehörden so befugt wie
verpflichtet, den Anordnungen jener Organe mittelst polizeilichen Zwanges den Vollzug zu
sichern. Dies hat insbesondere Bedeutung für das geistliche Dienstrecht.
Die Gewährung des polizeilichen Schutzes ist ein verfassungsmäßiges Recht der
Glaubensgesellschaften. In diesem verfassungsmäßigen Anspruche auf Schutz liegt die eine
Besonderheit des Schutzrechtes. Die andere Besonderheit liegt in einer sehr wichtigen Beschränkung,
welche die Verfassungsurkunde hinsichtlich der Gewährung jenes Schutzes ausspricht.
Sie sagt nämlich (Beil. II § 51): „Solange demnach die Kirchengewalt die
Grenzen ihres eigentlichen Wirkungskreises nicht überschreitet, kann dieselbe gegen jede Verletzung
ihrer Rechte und Gesetze den Schutz der Staatsgewalt anrufen, der ihr von den
königlichen einschlägigen Landesstellen nicht versagt werden darf". Der Kirchengewalt darf
und Chr. Meurer b. Kirchenstiftungsrecht 1 S. 240, 319 (konfessionelle und gemeindliche Begräbnisplätze).
Für das Streitverfahren gelten dieselben Gesetzesbestimmungen wie beim Simultaneum.
lleber die Rechtsverhältnisse der Kirchenstühle Chr. Meurer, bayer. Kirchenstiftungsrecht
1 S. 438, Deutsche Zeitschr. f. Kirchenrecht VIII S. 294, Synodalbescheid vom 26. Jan. 1896
(Weber 23 S. 512).
1) Vgl. hieher Luthardt in den Bl. f. adm. Pr. 43 S. 161 ff. (auch V. G. H. 24 S. 60),
hiegegen v. Seydel, g. a. O. III S. 540 ff. und Meurer d. a. O. 1 S. 97 ff. Ueber die
Natur kirchlicher Reichnisse überhaupt, Chr. Menrer, Pfründerecht S. 411 ff. Ueber die sog.
Komplexlasten, die Denkschrift des Kultusministeriums vom 27. April 1902, abgedr. in den Bl. f.
adm. Pr. Bd. 52 S. 257 ff.
2) Vgl. Art. 126, 127 des Ausf.G. z. B.G. B. — Ueber das Stolrecht insbes. Chr. Meurer,
—– S. 299 ff., Benario, die Stolgebühren nach bayer. Staatskirchenrecht, Würzburg
1894.