Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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wird festgesetzt, daß, wo die Hebestellen mit zwei oder mehreren Beamten besetzt sind, die 
Dienststunden folgende sein sollen: 
in den Wintermonaten Oktober bis Februar einschließlich Vormittags von 
8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr, 
in den übrigen Monaten von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr. — 
An anderen Orten sind die Dienststunden auf die Vormittagszeit von 9 bis 12 Uhr 
eingeschränkt. 
Wenn es nöthig ist, muß auch außer dieser Zeit die Abfertigung der Steuerpflichtigen 
möglichst bewirkt werden. Abweichungen von vorstehenden Bestimmungen sollen an den 
Orten, wo dergleichen stattfinden, besonders bekannt gemacht werden. 
8. 48. 
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Gachhlehnen von Von den Steuerschuldigen dürfen die Steuerbeamten unter keinen Umständen für irgend 
ein Dienstgeschäft ein Entgelt oder Geschenk, es sei an Geld, Sachen oder Dienstleistung, 
es habe Namen, wie es wolle, verlangen oder annehmen. Andererseits dürfen die Stener- 
pflichtigen dergleichen unter keinen Umständen und unter keinerlei Vorwand geben oder nur 
antragen, ohne sich straffällig zu machen. 
8. 49. 
Außer den bestimmten Stenersätzen wird nichts erhoben; Onittungen und Bescheinig- 
ungen der Steuerbehörden werden gebührenfrei ertheilt. 
4. Unzulässigkeit 
von Nebenerhebungen. 
V. Von den Strafen und dem Strafverfahren. 
A. Allgemeine Strafbestimmungen. 
8. 50. 
1. Strafe der De- Wer eine Gewerbshandlung, von deren Ausübung die Entrichtung der Branntwein- 
fraudalion steuer abhängig ist, vornimmt, hat, wenn solche entweder in einem von der Steuerhebestelle voll- 
zogenen Betriebsplane gar nicht angegeben ist, oder von der hierin angegebenen dergestalt 
abweicht, daß daraus eine Verkürzung der Steuer folgt, die Strafe der Defraudation verwirkt.
	        
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