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88B.
Die polizeiliche Strafverfügung (Straffestsetzung) muß enthalten:
1) die Bezeichnung der strafbaren Handlung, wobei Zeit und Ort der—
selben, soweit thunlich, angegeben werden soll;
2) die Angabe der Beweismittel;
3) die Anziehung der zur Anwendung gebrachten Strafvorschrift;
4) die Festsetzung der verwirkten Strafe;
5) die Eröffnung, daß der Beschuldigte, wenn er sich durch die Strafver-
fügung beschwert finde, gegen dieselbe binnen einer Woche nach der
Bekanntmachung bei der Polizeibehörde, welche die Strafverfügung er-
lassen hat, schriftlich oder mündlich, oder bei dem zuständigen Amtsgericht
schriftlich, oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers auf gerichtliche Ent-
scheidung antragen könne, daß aber, falls in dieser Frist ein solcher
Antrag in der bezeichneten Weise nicht gestellt werde, die Strafverfügung
vollstreckbar werde.
Weiter soll die Strafverfügung enthalten:
a) die Angabe der etwa zu erstattenden Verläge (6 14);
b) wenn eine Geldstrafe oder die Einziehung eines noch im Besitze des
Beschuldigten befindlichen Gegenstandes festgesetzt ist, die Bezeichnung
der Einnahmestelle, an welche Strafe und Kosten zu zahlen sind, bezüg-
lich der einzuziehende Gegenstand abzuliefern ist, sowie die Bestimmung
der Frist, binnen welcher Bescheinigung der bewirkten Zahlung oder
Ablieferung beizubringen ist;
c) wenn von den in § 3 genannten Polizeibehörden Geldstrafe festgesetzt
wird, die Bestimmung der Haftstrafe, welche im Falle der Uneinbring-
lichkeit der Geldstrafe an deren Stelle zu treten hat.
Die Zahlungsfrist (lit. b) soll nicht weniger als zwei Wochen und nicht
mehr als zwei Monate betragen.
§ 9.
Die Strafverfügung ist dem Beschuldigten entweder mündlich zu Protokoll
oder schriftlich durch Zustellung einer vollzogenen Ausfertigung bekannt zu machen.
Die Zustellung erfolgt durch die Post oder durch die verpflichteten Voll-
zugsorgane derjenigen Polizeibehörde, in deren Bezirk der Beschuldigte wohnt
oder sich anfhält. Zum Nachweis der Zustellung genügt es, wenn der zu-
stellende Beamte schriftlich oder mündlich zu den Akten der festsetzenden Be-