Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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88B. 
Die polizeiliche Strafverfügung (Straffestsetzung) muß enthalten: 
1) die Bezeichnung der strafbaren Handlung, wobei Zeit und Ort der— 
selben, soweit thunlich, angegeben werden soll; 
2) die Angabe der Beweismittel; 
3) die Anziehung der zur Anwendung gebrachten Strafvorschrift; 
4) die Festsetzung der verwirkten Strafe; 
5) die Eröffnung, daß der Beschuldigte, wenn er sich durch die Strafver- 
fügung beschwert finde, gegen dieselbe binnen einer Woche nach der 
Bekanntmachung bei der Polizeibehörde, welche die Strafverfügung er- 
lassen hat, schriftlich oder mündlich, oder bei dem zuständigen Amtsgericht 
schriftlich, oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers auf gerichtliche Ent- 
scheidung antragen könne, daß aber, falls in dieser Frist ein solcher 
Antrag in der bezeichneten Weise nicht gestellt werde, die Strafverfügung 
vollstreckbar werde. 
Weiter soll die Strafverfügung enthalten: 
a) die Angabe der etwa zu erstattenden Verläge (6 14); 
b) wenn eine Geldstrafe oder die Einziehung eines noch im Besitze des 
Beschuldigten befindlichen Gegenstandes festgesetzt ist, die Bezeichnung 
der Einnahmestelle, an welche Strafe und Kosten zu zahlen sind, bezüg- 
lich der einzuziehende Gegenstand abzuliefern ist, sowie die Bestimmung 
der Frist, binnen welcher Bescheinigung der bewirkten Zahlung oder 
Ablieferung beizubringen ist; 
c) wenn von den in § 3 genannten Polizeibehörden Geldstrafe festgesetzt 
wird, die Bestimmung der Haftstrafe, welche im Falle der Uneinbring- 
lichkeit der Geldstrafe an deren Stelle zu treten hat. 
Die Zahlungsfrist (lit. b) soll nicht weniger als zwei Wochen und nicht 
mehr als zwei Monate betragen. 
§ 9. 
Die Strafverfügung ist dem Beschuldigten entweder mündlich zu Protokoll 
oder schriftlich durch Zustellung einer vollzogenen Ausfertigung bekannt zu machen. 
Die Zustellung erfolgt durch die Post oder durch die verpflichteten Voll- 
zugsorgane derjenigen Polizeibehörde, in deren Bezirk der Beschuldigte wohnt 
oder sich anfhält. Zum Nachweis der Zustellung genügt es, wenn der zu- 
stellende Beamte schriftlich oder mündlich zu den Akten der festsetzenden Be-
	        
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