Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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sein. Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Da, 
wo der Kuoten geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnur-Enden muß das 
Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Kropf umgiebt, muß 
durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen sollen 
nicht über 25 Kilogramm schwer sein. 
un Die Geldkisten müssen von starkem Holze angefertigt, gut gefügt und 
fest vernagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden 
Deckeln versehen, die Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, 
daß sic andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 25 Kilogramm 
schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben versehen sein. 
m Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und 
an beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen 
des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist. 
I!X Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der 
Inhalt gerollt sein. Gelder, welche in Fässern oder Kisten zur Versendung 
gelangen sollen, müssen zunächst in Bentel oder Packete verpackt werden. 
* 10. 
Von der Postbeförderung ansgeschlossene Gegenstäude. 
1 Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegen- 
stände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch 
Reibung, Luftzudrang, Druck oder sonst leicht entzündliche Sachen, sowic ätzende 
Flüssigkeiten. 
uu. Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die 
Sendungen Gegenstände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Angabe 
des Inhalts zu verlangen und, falls dieselbe verweigert wird, die Annahme 
der Sendung abzulehnen. 
m Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder 
mit Verschweigung des Inhalts aufgeben, haben — vorbehaltlich der Be- 
strafung nach den betreffenden Gesetzen — für jeden entstehenden Schaden zu 
haften. 
W Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Post- 
sendungen ablehnen, sofern nach Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen 
und Postbeförderungsmittel die Zuführung derselben an den Bestimmungsort 
nicht möglich ist.
	        
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