Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

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von  mehr  als  3000  Mk.  bis  einschl.  10000  Mk.  5%
6000  „  „  000  10%
12000  „  „  „  58  „  15⅝
20000  „  „  „  30000  „  20%
30000,  „  40000  „  257%
40000  „  „  „  60000  „  30%
60000  „  „  „  80000  „  35%
80000  „  „  „  100000  „  40%

——.—  ’s.H
s

100000  „  „  120000
über  120000

bei  der  Bermögenssteuer

50¾,.

25%
der  zu  entrichtenden  Steuer.
82.
Bei  Personen  mit  einem  steuerpflichtigen  Einkommen  von  gicht  mehr  als
4000  Mk,  welche  mehr  als  zwei  zur  Steuerermäßigung  nach  §  19  Abs.  1  Einlommenstenergesetzes
  berechtigende  Angehörige  haben,  wird  der  Steuerzuschlag  nicht
erhoben.

Gegeben  Schloß  Osterstein,  den  10.  Juni  1910.

½s  (gez)  Heinrich  XXVII.
(ggez)  v.  Meding.

13.  Gesetz
vom  10.  Juni  1916,
Gemeinderats=  und  Gemeindevorstands  Wahlen  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
Heinrich  XXV.  Reuß  Aelterer  Linie  verordnen

Wir  Heiurich  der  Siebenundzwanzigste