28
von mehr als 3000 Mk. bis einschl. 10000 Mk. 5%
6000 „ „ 000 10%
12000 „ „ „ 58 „ 15⅝
20000 „ „ „ 30000 „ 20%
30000, „ 40000 „ 257%
40000 „ „ „ 60000 „ 30%
60000 „ „ „ 80000 „ 35%
80000 „ „ „ 100000 „ 40%
——.— ’s.H
s
100000 „ „ 120000
über 120000
bei der Bermögenssteuer
50¾,.
25%
der zu entrichtenden Steuer.
82.
Bei Personen mit einem steuerpflichtigen Einkommen von gicht mehr als
4000 Mk, welche mehr als zwei zur Steuerermäßigung nach § 19 Abs. 1 Einlommenstenergesetzes
berechtigende Angehörige haben, wird der Steuerzuschlag nicht
erhoben.
Gegeben Schloß Osterstein, den 10. Juni 1910.
½s (gez) Heinrich XXVII.
(ggez) v. Meding.
13. Gesetz
vom 10. Juni 1916,
Gemeinderats= und Gemeindevorstands Wahlen betreffend.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Heinrich XXV. Reuß Aelterer Linie verordnen
Wir Heiurich der Siebenundzwanzigste