Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

36  C.  Verordnungsrecht  der  komm.  Generale  auf  Grund  des  8  4.

Gewalt  des  8  4  B3ZG.  auf  die  innere  Verwaltung  beschränken
will,  so  fehlt  es  hierfür  an  jeglichem  Anhalt,  da  weder  der  84
B36.  selbst  noch  seine  systematische  Stellung  oder  seine  Entstehungsgeschichte
  eine  solche  Beschränkung  erkennen  lassen.
haenel  a.  a.  G.  bemerkt  zutreffend,  daß  die  vollziehende  Gewalt
der  Militärbefehlshaber  sich  nicht  auf  das  Gebiet  der  inneren
Derwaltung  beschränkt,  sondern  auch  auf  andere  Gebiete,  z.  B.
die  Sinanzverwaltung,  übergreifen  kann.  Rein  willkürlich  erscheint
  es  schließlich,  die  Holizeiverwaltung  oder  die  auswärtigen
Angelegenheiten  von  der  vollziehenden  Gewalt  des  8  4  BZG.
auszunehmen,  wie  ldam  a.  a.  G.  bzw.  Strupp  a.  a.  O.  dies  tun.

Dritter  Kbschnitt.

Inhalt  und  Umfang  des  Derordnungsrechts  auf  Grund  des
§  4336.

a)  Das  Recht  der  kommandierenden  Generale  und
Sestungskommandanten  zum  Erlaß  von  Derwaltungsund
  Rechtsverordnungen.

g  20.

Ist  im  vorstehenden  der  Begriff  der  vollziehenden  Gewalt
im  Sinne  des  8  4  B3G.  allgemein  umgrenzt  worden,  so  seien
munmehr  die  sich  hieraus  für  Inhalt  und  Umfang  des  Derordnungsrechts
  der  kommandierenden  Generale  und  Sestungskommandanten
  ergebenden  Jolgerungen  im  einzelnen  erörtert.

Wenn  hier  von  dem  ZRecht  der  kommandierenden  Generale
zum  Erlaß  von  Derordnungen  die  Rede  ist,  so  drängt  sich  zunächst
die  Lrage  auf,  was  man  unter  Derordnungen  überhaupt  zu

Ebermayer  bei  Stenglein  S.  369;  Siebert  a.  a.  O.;  Anschütz  DStr5.
14  S.  455;  Brüß  S.  64;  Dürschel  S.  65;  a.  Hl.  v.  Micolai  S.  21;  Strupp
S.  50;  Hdam  a.  a.  O.  5S.  502.