36 C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 8 4.
Gewalt des 8 4 B3ZG. auf die innere Verwaltung beschränken
will, so fehlt es hierfür an jeglichem Anhalt, da weder der 84
B36. selbst noch seine systematische Stellung oder seine Entstehungsgeschichte
eine solche Beschränkung erkennen lassen.
haenel a. a. G. bemerkt zutreffend, daß die vollziehende Gewalt
der Militärbefehlshaber sich nicht auf das Gebiet der inneren
Derwaltung beschränkt, sondern auch auf andere Gebiete, z. B.
die Sinanzverwaltung, übergreifen kann. Rein willkürlich erscheint
es schließlich, die Holizeiverwaltung oder die auswärtigen
Angelegenheiten von der vollziehenden Gewalt des 8 4 BZG.
auszunehmen, wie ldam a. a. G. bzw. Strupp a. a. O. dies tun.
Dritter Kbschnitt.
Inhalt und Umfang des Derordnungsrechts auf Grund des
§ 4336.
a) Das Recht der kommandierenden Generale und
Sestungskommandanten zum Erlaß von Derwaltungsund
Rechtsverordnungen.
g 20.
Ist im vorstehenden der Begriff der vollziehenden Gewalt
im Sinne des 8 4 B3G. allgemein umgrenzt worden, so seien
munmehr die sich hieraus für Inhalt und Umfang des Derordnungsrechts
der kommandierenden Generale und Sestungskommandanten
ergebenden Jolgerungen im einzelnen erörtert.
Wenn hier von dem ZRecht der kommandierenden Generale
zum Erlaß von Derordnungen die Rede ist, so drängt sich zunächst
die Lrage auf, was man unter Derordnungen überhaupt zu
Ebermayer bei Stenglein S. 369; Siebert a. a. O.; Anschütz DStr5.
14 S. 455; Brüß S. 64; Dürschel S. 65; a. Hl. v. Micolai S. 21; Strupp
S. 50; Hdam a. a. O. 5S. 502.