338 Träger und Organe der Stagatsgewalt. (8. 28.)
jenige, welcher nicht zum preußischen Volke gehört, auch nicht Vertreter des preußischen
Volkes sein kann. Wenn übrigens ein Zweifel darüber entsteht, ob das Mandat eines
Abgeordneten für erloschen zu erachten sei, oder noch fortbesteht, gebührt die Entscheidung
hierüber allein dem Abgeordnetenhause; denn das im Art. 78. Abs. 1 der Verfassungsurkunde
gedachte Recht der Prüfung der Legitimation seiner Mitglieder umfaßt nicht
bloß die Entscheidung darüber, ob dieselbe anfänglich vorhanden gewesen, sondern auch
darüber, ob sie noch fortbesteht.:
§. 28.
Die Berufung und Versammlung der Volksvertretung.
I. 1) Die Berufung der Kammern (des Herrenhauses und des Hauses der Abgeordneten)
ist das ausschließliche Recht des Königs (Verfassungsurkunde Art. 51
und 76). Sie dürfen also in keinem Falle ohne eine solche Einberufung zusammentreten,
weder von irgend einer andern Person oder Behörde dazu aufgefordert, noch
an gewissen Tagen ohne Berufung. Somit ist jedes Zusammentreten der Kammern
1 Die Frage gestaltet sich nach preuß. Staatsrechte
nicht ganz ebenso wie nach D. Reichsstaatsrechte.
Laband, Staatsr. des D. R.,
Bd. l, S. 277; Seydel in Hirths Ann., Jabr.
1880, S. 397 ff.: Zorn, Staater. des D. R., 1,
S. 219, u. G. Meyer, Lehrb. des St. R., S.368.
Der s. 4 des Reichswahlgesetzes v. 31. Mai 1869
(B. G. Bl. 1869, S. 145 ff.) verweist nämlich bezüglich
der Wählbarkeit zum Reichstage auf den
§. 3 und macht dieselbe von allen dort aufgestellten
Bedingungen der Berechtigung zum Wählen
abhängig. Hiermit stimmt der §. 29 des preuß.
Wahlgesetzes v. 30. Mai 1849 insofern nicht
überein, als er die Wählbarkeit zum Abgeordneten
nur von der Eigenschaft als Preuße, der
Vollendung des 30. Lebensjahres, dem Vollbesitze
der bürgerlichen Ehrenrechte und der einjährigen
Angehörigkeit zum preuß. Staatsverbande,
nicht aber auch von allen Bedingungen
des Urwählerrechtes (§. 8) abhängig macht. Daher
kann zwar zugegeben werden, daß das Abgeordnetenmandat
erlischt, sobald einer der im
§. 29 des Wahlgesetzes v. 30. Mai 1849 aufgeführten
Fälle der Nichtwählbarkeit eintritt; es
folgt dagegen nicht, daß dies stets auch dann
der Fall sei, wenn der Abgeordnete aufhört,
eine der im §. 8 gedachten Eigenschaften eines
Urwählers zu besitzen, da die Voraussetzungen
des §. 8 sich nicht vollständig mit denjenigen
des 8. 29 decken. ·
«Der§.6,Abs.lderGesch.O.desA.H.
bestimmt übrigens, daß der Gewählte bis zur
Ungültigkeitserklärung seiner Wahl Sitz und
Stimme im Hause hat, und diese Bestimmung
muß auch in dem Falle Anwendung finden,
wenn es sich um die Frage handelt, ob ein
Mandat aus irgend einem Grunde für erloschen
zu erachten sei oder noch fortbesteht.
* Die Verf. Komm. der Nat. Vers. hatte in
ihren Entw. (Art. 70) die Bestimmung aufgenommen,
daß die Kammern berechtigt sein sollten,
sich am 30. Nov., wenn sie bis dabin nicht
berufen worden, sowie spätestens am zebnten
Tage nach dem Tode des Königs von Rechts
wegen zu versammeln. Die Motive bemerken
hierzu, daß diese Bestimmung zur Sicherung
der unabhängigen Wirksamkeit der Kammern
unerläßlich sei (vgl. Rauers Verh. der Verf.
Komm. der Nat. Vers., S. 114 u. 131, desgl.
v. Rönnes Bearbeit. der Verf. Urk., S. 153).
Indes sind diese Bestimmnngen schon in die octr.
Verf. Urk. v. 5. Dez. 1848 nicht übergegangen,
und bei der Revision der letzteren ist die Frage
überall nicht zur Sprache gekommen. Indes
waren doch zum Art. 54 der Verf. Urk. verschiedene
Anträge gestellt worden, welche verlangten,
daß die Kammern bei einem Regierungswechsel
von Rechts wegen zusammentreten,
beziehungsweise binnen einer bestimmten Frist
berufen werden sollten, welche Anträge aber abgelehnt
wurden (vgl. v. Rönnes Bearbeit. der
Verf. Urk., S. 109—110 zum Art. 54). — Über
die Befugnis der früheren Landstände, sich willkürlich
oder auch ohne landesherrliche Bewilligung
zu versammeln, vgl. Zachariä, D. St. u. B.
R. (3. Aufl.), I, S. 666 ff., und die dort alleg.
Litteratur. Fast alle konstitutionell-monarchischen
Verfassungen erkennen dagegen den Grundsatz
an, daß nur das Staatsoberhaupt berechtigt sei,
die Volksvertretung einzuberufen; indes haben
einige Verfassungen einen bestimmten Termin
festgesetzt, an welchem sich die Volksvertreter
auch ohne Einberufung (von Rechts wegen) zu
versammeln haben (z. B. die belgische, Art. 70;
die norwegische, §. 68; die schwedische, §. 49; die
niederländische von 1815, §. 97). Was insbesondere
die deutschen Verfassungen. betrifft, so
war von den vor 1848 erlassenen die braunschweig.
Landsch. O. v. 1832 (§. 113) die einzige
neuere Verfassung, welche den Ständen in gewissen
Fällen ein Zusammentreten ohne landesherrl.
Berufung gestattete, und die kurhess. Verf.
Urk., §. 82, bestimmte, daß die Stände bei einem
Regierungswechsel ohne besondere Berufung am
14. Tage nach eingetretener Regierungsveränderung
zusammenkommen sollten. Dagegen haben
einige seit 1848 erlassene oder revidierte Verfassungen
deutscher Staaten den Ständen das Recht