Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

338  Träger  und  Organe  der  Stagatsgewalt.  (8.  28.)

jenige,  welcher  nicht  zum  preußischen  Volke  gehört,  auch  nicht  Vertreter  des  preußischen
Volkes  sein  kann.  Wenn  übrigens  ein  Zweifel  darüber  entsteht,  ob  das  Mandat  eines
Abgeordneten  für  erloschen  zu  erachten  sei,  oder  noch  fortbesteht,  gebührt  die  Entscheidung
hierüber  allein  dem  Abgeordnetenhause;  denn  das  im  Art.  78.  Abs.  1  der  Verfassungsurkunde
  gedachte  Recht  der  Prüfung  der  Legitimation  seiner  Mitglieder  umfaßt  nicht
bloß  die  Entscheidung  darüber,  ob  dieselbe  anfänglich  vorhanden  gewesen,  sondern  auch
darüber,  ob  sie  noch  fortbesteht.:

§.  28.
Die  Berufung  und  Versammlung  der  Volksvertretung.

I.  1)  Die  Berufung  der  Kammern  (des  Herrenhauses  und  des  Hauses  der  Abgeordneten)
  ist  das  ausschließliche  Recht  des  Königs  (Verfassungsurkunde  Art.  51
und  76).  Sie  dürfen  also  in  keinem  Falle  ohne  eine  solche  Einberufung  zusammentreten,
  weder  von  irgend  einer  andern  Person  oder  Behörde  dazu  aufgefordert,  noch
an  gewissen  Tagen  ohne  Berufung.  Somit  ist  jedes  Zusammentreten  der  Kammern

1  Die  Frage  gestaltet  sich  nach  preuß.  Staatsrechte
  nicht  ganz  ebenso  wie  nach  D.  Reichsstaatsrechte.
  Laband,  Staatsr.  des  D.  R.,
Bd.  l,  S.  277;  Seydel  in  Hirths  Ann.,  Jabr.
1880,  S.  397  ff.:  Zorn,  Staater.  des  D.  R.,  1,
S.  219,  u.  G.  Meyer,  Lehrb.  des  St.  R.,  S.368.
Der  s.  4  des  Reichswahlgesetzes  v.  31.  Mai  1869
(B.  G.  Bl.  1869,  S.  145  ff.)  verweist  nämlich  bezüglich
  der  Wählbarkeit  zum  Reichstage  auf  den
§.  3  und  macht  dieselbe  von  allen  dort  aufgestellten
  Bedingungen  der  Berechtigung  zum  Wählen
abhängig.  Hiermit  stimmt  der  §.  29  des  preuß.
Wahlgesetzes  v.  30.  Mai  1849  insofern  nicht
überein,  als  er  die  Wählbarkeit  zum  Abgeordneten
  nur  von  der  Eigenschaft  als  Preuße,  der
Vollendung  des  30.  Lebensjahres,  dem  Vollbesitze
  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  und  der  einjährigen
  Angehörigkeit  zum  preuß.  Staatsverbande,
  nicht  aber  auch  von  allen  Bedingungen
des  Urwählerrechtes  (§.  8)  abhängig  macht.  Daher
  kann  zwar  zugegeben  werden,  daß  das  Abgeordnetenmandat
  erlischt,  sobald  einer  der  im
§.  29  des  Wahlgesetzes  v.  30.  Mai  1849  aufgeführten
  Fälle  der  Nichtwählbarkeit  eintritt;  es
folgt  dagegen  nicht,  daß  dies  stets  auch  dann
der  Fall  sei,  wenn  der  Abgeordnete  aufhört,
eine  der  im  §.  8  gedachten  Eigenschaften  eines
Urwählers  zu  besitzen,  da  die  Voraussetzungen
des  §.  8  sich  nicht  vollständig  mit  denjenigen
des  8.  29  decken.  ·

«Der§.6,Abs.lderGesch.O.desA.H.
bestimmt  übrigens,  daß  der  Gewählte  bis  zur
Ungültigkeitserklärung  seiner  Wahl  Sitz  und
Stimme  im  Hause  hat,  und  diese  Bestimmung
muß  auch  in  dem  Falle  Anwendung  finden,
wenn  es  sich  um  die  Frage  handelt,  ob  ein
Mandat  aus  irgend  einem  Grunde  für  erloschen
zu  erachten  sei  oder  noch  fortbesteht.

*  Die  Verf.  Komm.  der  Nat.  Vers.  hatte  in
ihren  Entw.  (Art.  70)  die  Bestimmung  aufgenommen,
  daß  die  Kammern  berechtigt  sein  sollten,
  sich  am  30.  Nov.,  wenn  sie  bis  dabin  nicht
berufen  worden,  sowie  spätestens  am  zebnten
Tage  nach  dem  Tode  des  Königs  von  Rechts

wegen  zu  versammeln.  Die  Motive  bemerken
hierzu,  daß  diese  Bestimmung  zur  Sicherung
der  unabhängigen  Wirksamkeit  der  Kammern
unerläßlich  sei  (vgl.  Rauers  Verh.  der  Verf.
Komm.  der  Nat.  Vers.,  S.  114  u.  131,  desgl.
v.  Rönnes  Bearbeit.  der  Verf.  Urk.,  S.  153).
Indes  sind  diese  Bestimmnngen  schon  in  die  octr.
Verf.  Urk.  v.  5.  Dez.  1848  nicht  übergegangen,
und  bei  der  Revision  der  letzteren  ist  die  Frage
überall  nicht  zur  Sprache  gekommen.  Indes
waren  doch  zum  Art.  54  der  Verf.  Urk.  verschiedene
  Anträge  gestellt  worden,  welche  verlangten,
  daß  die  Kammern  bei  einem  Regierungswechsel
  von  Rechts  wegen  zusammentreten,
beziehungsweise  binnen  einer  bestimmten  Frist
berufen  werden  sollten,  welche  Anträge  aber  abgelehnt
  wurden  (vgl.  v.  Rönnes  Bearbeit.  der
Verf.  Urk.,  S.  109—110  zum  Art.  54).  —  Über
die  Befugnis  der  früheren  Landstände,  sich  willkürlich
  oder  auch  ohne  landesherrliche  Bewilligung
zu  versammeln,  vgl.  Zachariä,  D.  St.  u.  B.
R.  (3.  Aufl.),  I,  S.  666  ff.,  und  die  dort  alleg.
Litteratur.  Fast  alle  konstitutionell-monarchischen
Verfassungen  erkennen  dagegen  den  Grundsatz
an,  daß  nur  das  Staatsoberhaupt  berechtigt  sei,
die  Volksvertretung  einzuberufen;  indes  haben
einige  Verfassungen  einen  bestimmten  Termin
festgesetzt,  an  welchem  sich  die  Volksvertreter
auch  ohne  Einberufung  (von  Rechts  wegen)  zu
versammeln  haben  (z.  B.  die  belgische,  Art.  70;
die  norwegische,  §.  68;  die  schwedische,  §.  49;  die
niederländische  von  1815,  §.  97).  Was  insbesondere
  die  deutschen  Verfassungen.  betrifft,  so
war  von  den  vor  1848  erlassenen  die  braunschweig.
  Landsch.  O.  v.  1832  (§.  113)  die  einzige
neuere  Verfassung,  welche  den  Ständen  in  gewissen
  Fällen  ein  Zusammentreten  ohne  landesherrl.
  Berufung  gestattete,  und  die  kurhess.  Verf.
Urk.,  §.  82,  bestimmte,  daß  die  Stände  bei  einem
Regierungswechsel  ohne  besondere  Berufung  am
14.  Tage  nach  eingetretener  Regierungsveränderung
  zusammenkommen  sollten.  Dagegen  haben
einige  seit  1848  erlassene  oder  revidierte  Verfassungen
  deutscher  Staaten  den  Ständen  das  Recht