Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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I. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in 
Walz= und Hammerwerken unterliegt folgenden Beschränkungen: 
1) Arbeiterinnen dürfen bei dem unmittelbaren Betriebe der Werke nicht 
beschäftigt werden; 
2) Kinder zwischen 12 und 14 Jahren dürfen in den Werken überhaupt 
nicht beschäftigt werden. 
II. 
Für die Beschäftigung der jungen Leute männlichen Geschlechts treten die 
Beschränkungen des § 136 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben außer 
Anwendung: 
1) Vor Beginn der Beschäftigung ist dem Arbeitgeber für jeden Arbeiter 
ein ärztliches Zeugniß einzuhändigen, nach welchem die körperliche Ent- 
wickelung des Arbeiters eine Beschäftigung in dem Werke ohne Gefahr 
für die Gesundheit zuläßt. Der Arbeitgeber hat mit dem Zeugnisse 
nach § 137 Absatz 3 der Gewerbeordnung zu verfahren. 
Die Arbeitsschicht darf einschließlich der Pausen nicht länger als 
12 Stunden, ausschließlich der Pausen nicht länger als 10 Stunden 
dauern. Unterbrechungen der Arbeit von weniger als ¼ Stunde Dauer 
kommen auf die Pausen nicht in Anrechnung. Eine der Pausen muß 
mindestens ½ Stunde dauern und zwischen das Ende der 4. und den 
Anfang der 7. Arbeitsstunde fallen. 
Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche 
ausschließlich der Pansen 60 Stunden betragen; davon dürfen innerhalb 
zweier Wochen in die Zeit von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens 
nicht mehr als 60 Stunden fallen. Von letzterer Vorschrift ist vorüber- 
gehend eine Ausnahme gestattet, wenn dieselbe durch eine, im Interesse 
der Arbeiter erfolgende Aenderung in der Art des Schichtenwechsels 
bedingt wird. 
Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit von mindestens 
12 Stunden liegen. Innerhalb der Ruhezeit ist eine Beschäftigung mit 
Nebenarbeiten nicht gestattet. 
An Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von 
6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends fallen. In die Stunden vor oder 
nach dieser Zeit darf an Sonntagen die Beschäftigung nur dann fallen, 
wenn vor Beginn oder nach Abschluß der Arbeitsschicht den jungen 
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