Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

Regierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen- Weimar= Eise nach. 
Nummer 27. Weimar 15. Juli 1879. 
JInhalt: Verordnung, die . der Konsirmation betressend S. 371. — Kaiasterführung für die zum Beʒirt 
der aufgehobenen Justizamts Kommission in Triptis gehörig gewesenen Ortschaften und Fluren Z. 378 
— Ministerial- Belauntmachung, Wechsel in der Hauptagemur der Aachen- Leipziger Versicherungs, Altien 
Geellcchas, betreffend S. 378. 
  
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
/99| 1. Ueber die Vollziehung der Konfirmation verordnen wir im Einvernehmen 
mit dem Großherzoglichen Kirchenrathe, was folgt: 
§ 1. 
Zur Konfirmation ist der Pfarrer zuständig, in dessen Parochie sich das 
Kind wesentlich aufhält. 
Soll die Konfirmation durch einen andern Geistlichen vorgenommen werden, 
so ist hierzu dic schriftliche Genehmigung des zuständigen Pfarrers einzuholen. 
Die Konfirmation der Kinder in der Volksschule erfolgt mit der Entlassung 
derselben aus der Schule. 
Gesuche um Entlassung aus der Schule vor der bestimmten Zeit, welche 
nur in den dringlichsten Fällen und zwar nur durch besondere Gestattung der 
obersten Schulbehörde stattfinden kann, sind vor dem Beginn des Konfirmanden= 
unterrichts anzubringen, so daß im Falle der Gewährung das Kind den ganzen 
Unterricht mit genießen kann. 
Kinder, welche andere Unterrichtsanstalten besuchen oder Privatunterricht 
genießen, sind zur Konfirmation zuzulassen, wenn sie das zur Entlassung aus 
der Volksschule erforderliche Alter erreicht und die nöthige geistige und religiöse 
Reife erlangt haben. 
1879 53
	        
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