Regierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen- Weimar= Eise nach.
Nummer 27. Weimar 15. Juli 1879.
JInhalt: Verordnung, die . der Konsirmation betressend S. 371. — Kaiasterführung für die zum Beʒirt
der aufgehobenen Justizamts Kommission in Triptis gehörig gewesenen Ortschaften und Fluren Z. 378
— Ministerial- Belauntmachung, Wechsel in der Hauptagemur der Aachen- Leipziger Versicherungs, Altien
Geellcchas, betreffend S. 378.
Ministerial-Bekanntmachungen.
/99| 1. Ueber die Vollziehung der Konfirmation verordnen wir im Einvernehmen
mit dem Großherzoglichen Kirchenrathe, was folgt:
§ 1.
Zur Konfirmation ist der Pfarrer zuständig, in dessen Parochie sich das
Kind wesentlich aufhält.
Soll die Konfirmation durch einen andern Geistlichen vorgenommen werden,
so ist hierzu dic schriftliche Genehmigung des zuständigen Pfarrers einzuholen.
Die Konfirmation der Kinder in der Volksschule erfolgt mit der Entlassung
derselben aus der Schule.
Gesuche um Entlassung aus der Schule vor der bestimmten Zeit, welche
nur in den dringlichsten Fällen und zwar nur durch besondere Gestattung der
obersten Schulbehörde stattfinden kann, sind vor dem Beginn des Konfirmanden=
unterrichts anzubringen, so daß im Falle der Gewährung das Kind den ganzen
Unterricht mit genießen kann.
Kinder, welche andere Unterrichtsanstalten besuchen oder Privatunterricht
genießen, sind zur Konfirmation zuzulassen, wenn sie das zur Entlassung aus
der Volksschule erforderliche Alter erreicht und die nöthige geistige und religiöse
Reife erlangt haben.
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