Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

23 
4) Im Rechnen: Fertigkeit im schriftlichen und im Kopfrechnen mit 
ganzen Zahlen, mit gemeinen und Dezimalbrüchen, Kenntniß der bürgerlichen 
Rechnungsarten und der Raumberechnungen, sowie Einsicht in die Methode und 
die Fähigkeit, das eingeschlagene Verfahren darzustellen und zu begründen. 
5) In der Geschichte: Bekanntschaft mit der allgemeinen Geschichte 
und zusammenhängende Keuntniß der deutschen Geschichte. 
6) In der Geographie: Neben einer spezielleren Bekanntschaft mit 
dem engern und weitern Vaterlande eine allgemeine Kenntniß der politischen 
Geographie der fünf Erdtheile und der Hauptsachen aus der physischen und 
aus der mathematischen Geographie. Die Bewerberin muß die gebräuchlichsten 
Lehrmittel, wie Atlanten und Globen, Tellurien kennen und anzuwenden wissen. 
7) In der Naturbeschreibung: Bekanntschaft mit der Naturgeschichte 
der drei Reiche, namentlich mit den hervorstechenden Typen und Familien, so- 
wie mit den Kultur= und Giftpflanzen, vorzugsweise mit denen aus der Heimath; 
nähere Einsicht in ein botanisches System, allgemeine Bekanntschaft mit den 
andern sowie mit der Bildung und dem Bau der Erdrinde, Kenntuiß der 
zweckmäßigsten Hülfsmittel für den Unterricht, Abbildungen, Nachbildungen 
und dergleichen. 
8) In der Naturlehre: Allgemeine Bekanntschaft mit der Physik und 
den Elementen der Chemie, gewonnen auf der Grundlage des Experiments. 
9) In der Pädagogik: Kenntniß der allgemeinen Grundsätze der Er- 
ziehung und des Unterrichts, Bekanntschaft mit dem Inhalte einiger der be- 
deutendsten pädagogischen Werke und mit dem Lebensgang derjenigen Männer, 
welche auf die Entwickelung des Unterrichts= und Erziehungswesens in den 
letzten drei Jahrhunderten einen hervorragenden Einfluß ausgeübt haben. 
10) Im Gesange: Sicherheit im Singen eines vorgelegten Kirchen-, 
Schul= und Volksliedes und Bekanntschaft mit der Gesanglehre. 
11) Im Zeichnen, Turnen und den weiblichen Handarbeiten: 
Einsicht in die Methode des betreffenden Unterrichts und Bekanntschaft mit 
den wesentlichsten Lehrmitteln für denselben. 
Bewerberinnen, welche die Befähigung für den Unterricht in den unter 
11 genannten Gegenständen zu erwerben wünschen, haben auch die technische 
Fertigkeit in denselben vorschriftsmäßig nachzuweisen. 
§ 17. 
Ueber die Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Gegenständen wird 
ein Protokoll geführt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.