Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

Vierter Abschnitt. 
Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
8 54. 
Die in den 882, 5, 15, 21, 34, 39, 43, 47 den Amtsrichtern zugewiesenen 
Befugnisse werden bei den mit mehreren Richtern besetzten Amtsgerichten von 
demjenigen Richter wahrgenommen, welchem das Recht der Aufsicht gebührt. 
§ 55. 
Bei der erstmaligen Anstellung der Gerichtsvollzieher, ingleichen bei deren 
Anstellung innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gerichts- 
verfassungs-Gesetzes bleibt dem Staats-Ministerium vorbehalten, von Anwendung 
der in den §§ 1 bis 12 bezüglich der Prüfungen und des Vorbereitungsdienstes 
gegebenen Vorschriften ganz oder theilweise abzusehen und sich in jedem ein- 
zelnen Anstellungsfalle auf dem ihm geeignet erscheinenden Wege von der ent- 
sprechenden Befähigung des Anzustellenden Ueberzeugung zu verschaffen. 
Weimar, am 7. Angust 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
v. Groß.
	        
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