Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen- Weimar= Eise nach. 
Nummer 34. Weimar. 21. Angust 1879. 
Irhalr- Minssterlal- — Bestimmungen über die — und Beförderung von lebenden Thieren 
auf Eisenbahnen betressend S. 139. — Ministerial. Beiemmumachung. Uebertragung der Bewirthschaftung 
des Inspektionsforstes Allstedt an einen selbständ. Revierförster betr 111. —— Ministerial Belanntmachung, 
die Einrichtung des Betriebes auf der Gesammt Bahnstrecke Dietemor. Aunstadt- Ilmenan nach Masgabe 
der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedentung betr. S. 445.— Berichtigung S. 145. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[122) I. In Gemäßheit des § 11 der von dem Reichskanzler unter dem 
13. Juli d. J. erlassenen Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen über die 
Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen, wird die 
vorbezeichnete, in Nr. 29 des Central-Blattes für das Deutsche Reich erschienene 
Bekanntmachung nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 8. August 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
Bekanuntmachung, 
betr. Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren 
auf Eisenbahnen. 
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundes- 
rath nachstehende · 
Bestimmungen 
über 
Verladung und Beförderung von tebenden Thieren auf Eisenbahnen 
beschlossen: 
1879 64
	        
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