Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Die lichte Breite der zum Transport von Großvieh zu benutzenden 
Wagen soll mindestens 2,400 m betragen. 
Die offenen Wagen müssen bei Verwendung für den Transport von 
Großvieh eine Bordhöhe von mindestens 1,500 m über dem Fußboden und bei 
Verwendung für den Transport von Kleinvieh eine solche von mindestens 
0,75 m haben. 
Die bedeckten Wagen sind zum Zwecke der Ventilation mit nahe der 
Wagendecke liegenden verschließbaren Oeffnungen von etwa 0,100 Länge 
und 0,300 „ Breite zu versehen. Fehlen diese, so müssen an den Schiebe- 
thüren der Langseiten bezw. an den Thüren der Stirnseiten der Wagen Vor- 
richtungen angebracht werden, welche das Offenstellen der Thüren bei Großvieh 
bis zu 0,350 m und bei Kleinvieh bis zu O0,150 m Länge ermöglichen oder es 
muß bei vollständig geöffneten Thüren die Thüröffnung durch einen Bretter- 
verschlag in höchstens 1,f500 m Höhe über dem Fußboden des Wagens oder 
durch Lattengitter verstellt werden. 
Zum Festbinden der Thiere sind Vorrichtungen, als eiserne Ringe 2c., an 
den Wagen anzubringen. 
Die Größe der innern Bodenfläche eines jeden zur Beförderung der Thiere 
zu benutzenden Wagens ist, in Quadratmetern ausgedrückt, auf der Außenseite 
des Wagens anzugeben. 
§ 3. 
Art der Verladung. 
Die Thiere dürfen nicht geknebelt und in Säcken, Käfigen, Kisten oder 
ähnlichen Behältern nur dann, wenn dieselben hinlänglich geräumig und luftig 
sind, zur Beförderung aufgegeben werden. 
Bei Festsetzung der größten Zahl der in einen Wagen zu verladenden 
Thiere ist davon auszugehen, daß Großvieh nicht aneinander oder gegen die 
Wandung des Wagens gepreßt stehen darf, für Kleinvieh aber genügender 
Raum, um sich legen zu können, verbleiben muß. 
Die Verladung von Großvieh und Kleinvieh, sowie von Thieren ver- 
schiedener Gattung in denselben Wagen ist nur gestattet, wenn die Einstellung 
in durch Barrieren, Bretter= oder Lattenverschläge von einander getrennten 
Abtheilungen erfolgt. 
Ueber die zulässige größte Stückzahl der in einen Wagen oder in die 
einzelnen Abtheilungen desselben aufzunehmenden Thiere entscheidet im Streit- 
falle der diensthabende Stationsbeamte. 
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