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Die lichte Breite der zum Transport von Großvieh zu benutzenden
Wagen soll mindestens 2,400 m betragen.
Die offenen Wagen müssen bei Verwendung für den Transport von
Großvieh eine Bordhöhe von mindestens 1,500 m über dem Fußboden und bei
Verwendung für den Transport von Kleinvieh eine solche von mindestens
0,75 m haben.
Die bedeckten Wagen sind zum Zwecke der Ventilation mit nahe der
Wagendecke liegenden verschließbaren Oeffnungen von etwa 0,100 Länge
und 0,300 „ Breite zu versehen. Fehlen diese, so müssen an den Schiebe-
thüren der Langseiten bezw. an den Thüren der Stirnseiten der Wagen Vor-
richtungen angebracht werden, welche das Offenstellen der Thüren bei Großvieh
bis zu 0,350 m und bei Kleinvieh bis zu O0,150 m Länge ermöglichen oder es
muß bei vollständig geöffneten Thüren die Thüröffnung durch einen Bretter-
verschlag in höchstens 1,f500 m Höhe über dem Fußboden des Wagens oder
durch Lattengitter verstellt werden.
Zum Festbinden der Thiere sind Vorrichtungen, als eiserne Ringe 2c., an
den Wagen anzubringen.
Die Größe der innern Bodenfläche eines jeden zur Beförderung der Thiere
zu benutzenden Wagens ist, in Quadratmetern ausgedrückt, auf der Außenseite
des Wagens anzugeben.
§ 3.
Art der Verladung.
Die Thiere dürfen nicht geknebelt und in Säcken, Käfigen, Kisten oder
ähnlichen Behältern nur dann, wenn dieselben hinlänglich geräumig und luftig
sind, zur Beförderung aufgegeben werden.
Bei Festsetzung der größten Zahl der in einen Wagen zu verladenden
Thiere ist davon auszugehen, daß Großvieh nicht aneinander oder gegen die
Wandung des Wagens gepreßt stehen darf, für Kleinvieh aber genügender
Raum, um sich legen zu können, verbleiben muß.
Die Verladung von Großvieh und Kleinvieh, sowie von Thieren ver-
schiedener Gattung in denselben Wagen ist nur gestattet, wenn die Einstellung
in durch Barrieren, Bretter= oder Lattenverschläge von einander getrennten
Abtheilungen erfolgt.
Ueber die zulässige größte Stückzahl der in einen Wagen oder in die
einzelnen Abtheilungen desselben aufzunehmenden Thiere entscheidet im Streit-
falle der diensthabende Stationsbeamte.
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