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und des Depositenbestandes nach Maßgabe der Bestimmungen des Depositen-
gesetzes vom 12. Februar 1840 zu verbinden und zugleich die Urkunden über
ausstehende Kapitalien einer sorgfältigen Prüfung in Beziehung auf die be-
stehenden Vorschriften über Anlegung zu öffentlichen Depositen gehöriger Gelder
zu unterwerfen.
§ 5.
Die Beschlüsse der Kirchen-Inspektion über die Erinnerungen werden dem
Kirchgemeinde-Vorstande durch schriftliche Zufertigung eröffnet, sofern nicht
ausnahmsweise die Eröffnung in einem Abnahmetermin (§4) erfolgen kann.
Ueber den Abschluß der Rechnung, der alljährlich längstens bis zum
1. August erfolgt sein muß, hat die Kirchen-Inspektion dem Rechnungsführer
eine Urkunde (Justifikationsschein) auszustellen.
Das eine Exemplar der Kirchrechnung verbleibt im Archive der Kirchen-
Inspektion, das andere wird nebst Belegen, dem Justifikationsscheine und den
Beschlüssen zu den Erinnerungen dem Kirchgemeinde-Vorstande zur Aufbewahrung
in dem Pfarrarchiv zurückgegeben.
86.
Bei der Vornahme der Kirchenvisitation hat der Superintendent sich über
den Zustand der kirchlichen und geistlichen Gebäude wie des Friedhofs zu unter—
richten, auch darauf bezügliche Wünsche des Geistlichen oder des Kirchgemeinde—
Vorstandes entgegen zu nehmen und in Beziehung darauf das Geeiguete zu
veranlassen.
Auch wird hierzu das geistliche Mitglied, wie nicht minder das weltliche,
eine andere gelegentliche Anwesenheit an Ort und Stelle benntzen.
In Ansehung der Prüfung der in dem Kirchkasten vorhandenen Gelder
und Urkunden bewendet es bei der Vorschrift der Verordnung vom 6. Sep-
tember 1876 § 17, wonach von der Kirchen-Inspektion stets am Tage der
Einführung eines Geistlichen solche Prüfung vorgenommen und der Befund im
Protokoll bemerkt werden soll.
Im Uebrigen liegt der Kirchen-Inspektion ob, sobald die Nothwendigkeit
sich geltend machen sollte, eine besondere Prüfung des Kirchkastens und des
Kirchrechnungswesens an Ort und Stelle vorzunehmen, diese durch das weltliche
Mitglied vornehmen zu lassen.