fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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Mangel in der Person des Richters, oder von Seiten der streitenden Theile, oder an den 
estandtheilen des Prozesses vorhanden ist, oder wenn gegen ein vorliegendes rechtskräftiges 
rtheil gesprochen worden, oder die Sentenz etwas Unmoͤgliches oder Widersprechendes enthaͤlt. 
S. 10. 
Die Berufung an das Ober-Tribunal, deren Zuläßigkeit im einzelnen Falle vorausge- 
gesetzt G. 6 ff.), hat keine suspensive Wirkung: . 
1) bei Streitigkeiten über den jüngsten Besitz, insofern dieser einer Parthei zugespro- 
chen worden; 
2) bei Arrestsachen, insofern der Arrest erkannt ist; 
3) bei Rechtsstreitigkeiten, welche Alimente betreffen, wenn diese zuerkannt sind. 
Ein Erkenntniß des Fürstlichen Hofgerichts auf Eröffnung des förmlichen Konkurses kann 
aur im Wege des Rekurses binnen dreißig Tagen bei dem Ober-Tribunal angefochten werden. 
eusch Ergreisung vieses Rekurses werden die zur Sicherheit der Gläubiger erforderlichen Ver- 
fügungen nicht gehemmt oder aufgehoben. 
Ilt das Ganterkenntnig von einem Fürstlichen Bezirksamte ausgesprochen worden; so 
fiet kein weiterer Rekurs an das Ober-Tribunal Statt. 
Abschnitt II. 
Von den Förmlichkeiten der Appellation und dem Appellations-Verfahren. 
S. II. 
in Die Berufung an das Ober-Tribunal geschieht bei dem Fürstlichen Hofterichte entweder 
unlteltr nach erfolgter Kundmachung des beschwerenden Erkenntnisses muͤndlich zum Pro- 
e, oder schriftlich mittelst einer zu übergebenden Anzeige. Hierbei ist die Parthei nicht 
unden, ihre Beschwerde auszudrücken. 
#. 1. 
des Termin zu Einlegung der Berufung ist auf zeh en Tage, von der Bekanntmachung 
— lenntnisses an, festgesetzt; wobei der Tag der Publikation nicht eingerechnet wird. Die- 
nach * ist unerstrecklich; die Versäumniß desselben zieht den Verlust des Rechtsmittels 
Eine bloße Protestation gegen das Urtheil ist nicht als Appellation zu betrachten.
	        
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