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Zegierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachseu- Weimar= Eise nach.
Nummer 45. Weimar. §. November 1879.
Irhal: Muserne Frecunng. #se#s das Versahren bei der —————5 wegen begangener —
polizei - Uebertretungen S. 537. — Nachtrag zur Ministerial-Verordnung vom 7. April 1875, die Aus-
bechaieng des Vahnpolizei- (Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Jannar # beri. S.39.
Ministerial-Bekanntmachungen.
II71!) I. Mit höchster Genehmigung wird in Gemäßheit § 6 des Gesetzes
über die polizeiliche Straffestsetzung vom 12. April 1879 zur Regelung des
Verfahrens der Chausseeaufsichtsbeamten bei der Sicherheitsleistung wegen be-
gangener Straßenpolizei-Uebertretungen und Chausseegeld-Defrandationen hier-
mit Folgendes verordnet:
§ 1.
Die zur nächsten Aufsicht über die Staatschausseeen berufenen Beamten
(Chausseeaufseher, Chausseewärter, Gendarmen r2c.) haben alle von ihnen ent-
deckten Chausseegeld-Defraudationen bei dem betreffenden Chausseegeld-Erheber,
Uebertretungen der Straßenpolizeivorschriften aber nur daun bei demselben
mündlich oder schriftlich anzuzeigen, wenn demselben die Handhabung der
Straßenpolizei von dem Großherzoglichen Bezirksdirektor übertragen ist. Wo
das Letztere nicht der Fall ist, ist die Anzeige begangener Straßenpolizei-
Uebertretungen entweder an den Großherzoglichen Bezirksdirektor, oder an den
von diesem mit der Handhabung der Straßenpolizei etwa beauftragten Ge-
meindevorstand zu machen.
§ 2.
Die Chausseeaufsichtsbeamten sind befugt, unbekannte Personen, welche
sie in Begehung einer Chausseegeld-Defrandation oder einer Straßenpolizei-
Uebertretung auf Staatschausseeen betreffen, anzuhalten und von denselben wegen
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