Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

537 
Zegierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachseu- Weimar= Eise nach. 
Nummer 45. Weimar. §. November 1879. 
Irhal: Muserne Frecunng. #se#s das Versahren bei der —————5 wegen begangener — 
polizei - Uebertretungen S. 537. — Nachtrag zur Ministerial-Verordnung vom 7. April 1875, die Aus- 
bechaieng des Vahnpolizei- (Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Jannar # beri. S.39. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
II71!) I. Mit höchster Genehmigung wird in Gemäßheit § 6 des Gesetzes 
über die polizeiliche Straffestsetzung vom 12. April 1879 zur Regelung des 
Verfahrens der Chausseeaufsichtsbeamten bei der Sicherheitsleistung wegen be- 
gangener Straßenpolizei-Uebertretungen und Chausseegeld-Defrandationen hier- 
mit Folgendes verordnet: 
§ 1. 
Die zur nächsten Aufsicht über die Staatschausseeen berufenen Beamten 
(Chausseeaufseher, Chausseewärter, Gendarmen r2c.) haben alle von ihnen ent- 
deckten Chausseegeld-Defraudationen bei dem betreffenden Chausseegeld-Erheber, 
Uebertretungen der Straßenpolizeivorschriften aber nur daun bei demselben 
mündlich oder schriftlich anzuzeigen, wenn demselben die Handhabung der 
Straßenpolizei von dem Großherzoglichen Bezirksdirektor übertragen ist. Wo 
das Letztere nicht der Fall ist, ist die Anzeige begangener Straßenpolizei- 
Uebertretungen entweder an den Großherzoglichen Bezirksdirektor, oder an den 
von diesem mit der Handhabung der Straßenpolizei etwa beauftragten Ge- 
meindevorstand zu machen. 
§ 2. 
Die Chausseeaufsichtsbeamten sind befugt, unbekannte Personen, welche 
sie in Begehung einer Chausseegeld-Defrandation oder einer Straßenpolizei- 
Uebertretung auf Staatschausseeen betreffen, anzuhalten und von denselben wegen 
1879 79
	        
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