Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Bei  nicht  zu  rauher  Witterung  sind  die  Kinder  so  oft  als  möglich  ins
Freie  zu  bringen.

4)  Im  ersten  Lebensjahre  dürfen  die  Kinder  gar  nicht,  später  nur  in  der
mildesten  Weise  bestraft  werden.  Schläge  darf  das  Kind  nie  anders  als  mit
der  üblichen  Ruthe  aus  Birkenreis  auf  den  Hintern  bekommen.

5)  Bei  allen  Krankheiten  des  Pflegekindes  ist  die  Pflegemutter  verpflichtet,
sofort  einen  Arzt  herbeizurufen  und  hat  sich  des  eigenen  Curirens,  der  Anwendung
  von  sogenannten  Hausmitteln  und  der  Befragung  von  Curpfuschern
zu  enthalten.

Insbesondere  ist  jede  Diarrhöe  (auch  die  sogenannte  Zahn-Diarrhöe),
wenn  sie  einige  Tage  andauert,  als  eine  ernstliche  Krankheit  anzusehen,  die
sehr  oft  zur  Abzehrung  und  zum  Tode  führt  und  stets  ärztliche  Behandlung
nöthig  macht.

Auch  die  Krämpfe  oder  Fraisen  sind  immer  eine  Krankheitserscheinung
und  meist  durch  Verdauungsstörungen  verursacht.

Berichtigung.  In  der  Bekanntmachung  über  das  Ergebniß  der  Landtagswahlen  für  die  nächste
Etats-Periode  1881  83  vom  15.  November  1879  ist  zu  lesen:
zu  Ziffer  16  —  S.  551  —  statt  „Oberlandesgerichtsrath  Ausfeld.“  „Oberappellationsgerichtsrath
  a.  D.  Ansfeld“  und
zu  Zifter  —  S.  552  —  statt  „Bürgermeister  August  Barthel“  „Bürgermeister  August
Barthol“.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.  5