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(57] II. Im Einverständnisse mit dem Reichs-Justizamte sind von dem König-
lich Preußischen, dem Königlich Bayerischen, Königlich Württembergischen und
Königlich Sächsischen Kriegsminister für den Bereich der bezüglichen Heeres-
kontingente, sowie von dem Chef der Kaiserlichen Admiralität für den Bereich
der Kaiserlichen Marine Bestimmungen, betreffend die Feststellung des Begriffs
„Militärbehörde" im Sinne der bezüglichen Vorschriften der Civilprozeßordnung
und der Strafprozeßordnung, getroffen worden. Dieselben finden sich in dem
Central-Blatt für das Deutsche Reich Jahrgang VIII Nr. 26 Seite 480 flg.
veröffentlicht.
Die betheiligten Behörden werden auf diese Bestimmungen behufs der
Beachtung im gegebenen Falle hierdurch hingewiesen.
Weimar, den 30. Juni 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
(58] III. Da der im § 1 Ziffer 4 des Gesetzes vom 7. März 1877 (Re-
gierungs-Blatt Seite 23) vorgesehene Fall eingetreten ist, wird zur weiteren
Deckung der im Jahre 1880 aus der Landes-Brandversicherungskasse gezahlten
und noch zu zahlenden Brandentschädigungen und übrigen Ausgaben ein außer-
ordentlicher Beitrag zu dieser Kasse im Betrage Eines Zehntel Pfennigs
von jeder Mark der für die Gebändebesitzer im Großherzogthume nach Maß-=
gabe des Brandversicherungskatasters bestehenden Konkurrenzsummen hierdurch
dergestalt ausgeschrieben, daß dieser Beitrag mit
dem 2. August dieses Jahres
zu erheben und beizubringen ist.
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, die fraglichen Beiträge pünkt-
lich zur Verfallzeit an die Ortssteuereinnahmen einzuzahlen, die letzteren aber
erhalten die Anweisung, für die rechtzeitige Beibringung der Gelder und für
deren Ablieferung an die vorgesetzten Einnahmestellen vorschriftsmäßig Sorge
zu tragen.