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sämmtlich in Weimar, von dem unterzeichneten Staatsministerium ernannt
worden.
Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 3. Juli 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
[60) V. Unter Bezugnahme auf Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 27 des im
Vordergericht Ostheim durch provisorisches Gesetz vom 16. Juni d. J. ein-
geführten Königlich Bayerischen Gesetzes über den Branntweinaufschlag
vom 25. Februar d. J. (Seite 90 und 101 des Regierungs-Blatts) wird
nachstehende „Anweisung, betreffend die Rückvergütung des Aufschlags für
ausgeführten Branntwein und die Erhebung einer Uebergangsabgabe bei
der Einfuhr von Branntwein“, welche von dem Königlich Bayerischen Staats-
Ministerium auf Grund der Königlichen Verordnung den Vollzug des Gesetzes
über den Branntweinaufschlag betreffend vom 29. Mai d. J. (Seite 126 des
Regierungs-Blatts) erlassen worden ist, für das gedachte Vordergericht d. i. den
Bezirk des Amtsgerichts Ostheim mit Ausnahme des Ortes Melpers im An-
schlusse an die Verordnung vom 26. Juni d. J. (Seite 125 des Regierungs=
Blatts) hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht.
An die Stelle der „Königlichen General-Zolladministration“ tritt der
Großherzogliche General-Inspektor zu Erfurt und an die Stelle des „Haupt-
zollamtes“ und der „Aufschlageinnehmerei“ das Großherzogliche Malzauf-
schlagsamt zu Ostheim.
Weimar, den 6. Juli 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.