Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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sämmtlich in Weimar, von dem unterzeichneten Staatsministerium ernannt 
worden. 
Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 3. Juli 1880. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
[60) V. Unter Bezugnahme auf Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 27 des im 
Vordergericht Ostheim durch provisorisches Gesetz vom 16. Juni d. J. ein- 
geführten Königlich Bayerischen Gesetzes über den Branntweinaufschlag 
vom 25. Februar d. J. (Seite 90 und 101 des Regierungs-Blatts) wird 
nachstehende „Anweisung, betreffend die Rückvergütung des Aufschlags für 
ausgeführten Branntwein und die Erhebung einer Uebergangsabgabe bei 
der Einfuhr von Branntwein“, welche von dem Königlich Bayerischen Staats- 
Ministerium auf Grund der Königlichen Verordnung den Vollzug des Gesetzes 
über den Branntweinaufschlag betreffend vom 29. Mai d. J. (Seite 126 des 
Regierungs-Blatts) erlassen worden ist, für das gedachte Vordergericht d. i. den 
Bezirk des Amtsgerichts Ostheim mit Ausnahme des Ortes Melpers im An- 
schlusse an die Verordnung vom 26. Juni d. J. (Seite 125 des Regierungs= 
Blatts) hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht. 
An die Stelle der „Königlichen General-Zolladministration“ tritt der 
Großherzogliche General-Inspektor zu Erfurt und an die Stelle des „Haupt- 
zollamtes“ und der „Aufschlageinnehmerei“ das Großherzogliche Malzauf- 
schlagsamt zu Ostheim. 
Weimar, den 6. Juli 1880. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
	        
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