Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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A. Die Anerkennung erfolgt vor dem Standesbeamten, in dessen Register 
der Geburtsfall einzutragen oder bereits eingetragen ist und 
zwar entweder « 
1) 
2 
gleichzeitig mit der Anzeige des Geburtsfalls, in welchem 
Falle der Standesbeamte die Eintragung der Anerkennung des Kindes, 
dem Musterformular A 3 entsprechend, mit der Eintragung 
der Geburtsanzeige dergestalt zu verbinden hat, daß in letzterer un- 
mittelbar nach der Erklärung des die Geburt anzeigenden außerehe- 
lichen Vaters, durch welche dessen Gegenwart bei der Niederkunft 
der Mutter des Kindes konstatirt wird, dessen weitere Erklärung, daß er 
„das vorgedachte Kind als von ihm erzengt anerkenne," 
aufzunehmen ist, oder 
nachträglich, nachdem der Geburtsfall im Register bereits 
eingetragen ist. Diese nachträgliche Anerkennung kann gleich-- 
zeitig mit der Eheschließung zwischen den Eltern des unehelichen 
Kindes erfolgen oder außerhalb einer solchen Eheschließung. 
a) Erfolgt die Anerkennung nicht bei der Eheschließung, so ist sie 
im Geburtsregister als Randvermerk zu der betreffenden 
Eintragung des Geburtsfalls nach Anleitung des Muster- 
formulars A 4 mit dem Inhalte einzutragen, daß der Er- 
schienene 
„das in der Eintragung des Geburtsfalls bezeichnete Kind 
als von ihm erzeugt anzuerkennen erklärt habe." 
Selbstverständlich hat der Randvermerk im Uebrigen alles das- 
jenige zu enthalten, was nach § 13 Absatz 2 des Reichsgesetzes 
vom 6. Februar 1875 jede auf mündliche Anzeige oder Er- 
klärung erfolgende Eintragung enthalten soll. 
b) Erfolgt die Anerkennung bei der Eheschließung, so hat der 
Standesbeamte 
aa) in dem Heirathsregister unmittelbar nach dem in dem 
Registerformular B vorgedruckten Ausspruche des Standes- 
beamten, daß er die Verlobten für rechtmäßig verbundene 
Ehelente erkläre, die Erklärung des zu der Vaterschaft sich 
Bekennenden aufzunehmen, daß er 
38“
	        
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