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Derselbe Standesbeamte hat aber weiter auf Antrag eines Betheiligten
— in welcher Beziehung das oben unter A. b. bb. Bemerkte auch hier zu
beachten ist — demjenigen Standesbeamten, in dessen Register die
Geburt des Kindes eingetragen ist, eine nach Formular B. b. von ihm
auszufertigende Heirathsurkunde behufs Eintragung eines Vermerks im
Geburtsregister über die erfolgte Anerkennung mit zutheilen, und der letzt-
genannte Standesbeamte hat sodann auf dem Grunde der Heirathsurkunde
diesen Vermerk, dahingehend, daß
„der nach Inhalt einer von dem Standesbeamten zu
.......... unter-dem.........(Datum)ausgefertigten
Heirathsurkunde das in der nebenstehenden Geburts-Eintragung bezeichnete
Kind als von ihm erzeugt anzuerkennen erklärt habe,“
am Rande der betreffenden Eintragung des Geburtsfalls einzutragen.
Betrifft die Auerkennung ein Kind, dessen Geburt nicht in einem der
durch das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 eingeführten, sondern in einem
der vor dem Inkrafttreten oder außerhalb des Geltungs-Bereichs des bezeich—
neten Gesetzes geführten Civilstandsregister (Kirchenbücher, Geburtsregister für
Inden oder für Dissidenten 2c.) beurkundet ist, so kann der Standesbeamte,
welcher den Eheschließungsact und die Anerkennungserklärung aufuimmt, sich
darauf beschränken, die Betheiligten auf das Angemessene der Beischreibung
am Rande des Geburtsacts hinzuweisen, und ihnen überlassen, die zu dem
Ende erforderlichen Schritte selbst zu thun.
Weimar, am 2. September 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
II. Minieral-Betanntmachmn, die Mitwirkung der Justizbehörden bei der Militär-Kontrole
betreffend.
(80) Es kommt nicht selten vor, daß Militärpflichtige, welche zum Dienst
im Heere ausgehoben und eingestellt sind, aus dem activen Dienste wieder
entlassen werden müssen, weil sich erst nach der Einstellung ergiebt, daß gegen