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bezirke, Nachtrag zum Gesetze vom 9. Mai 1853, Regierungs-Blatt S. 62,
bleibt forthin als definitives Gesetz in Wirksamkeit.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, am 25. November 1880.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. v. Groß.
11051 Gesetz, betreffend die definitive Fortdauer des provisorischen Gesetzes vom 4. November
1879 wegen Einführung des Königlich Bayerischen Gesetzes vom 31. Oktober 1879, den Malz-
aufschlag betreffend, im Vordergericht Ostheim; vom 25. November 1880.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getrenen Landtags:
Das unter dem 4. November 1879 erlassene provisorische Gesetz wegen
Einführung des Königlich Bayerischen Gesetzes vom 31. Oktober 1879, den
Malzaufschlag betreffend, im Vordergericht Ostheim bleibt forthin als defini-
tives Gesetz in Wirksamkeit.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserm Staatssiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, am 25. November 1880.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. v. Groß.