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Ausgenommen von der Einschätzung ihres Einkommens zu
Ziffer II. 3. und 4. sind die Sparkassen, Banken und Aktien-
Institute, welche im Großherzogthum ihren Sitz haben (s. Ziffer
V. 6. al. 2), sowie die Eisenbahnen, rücksichtlich welcher es bei den
besonderen gesetzlichen Bestimmungen bewendet (§ 15. Z. 10 des
Gesetzes vom 18. März 1869 und Gesetz vom 18. März 1873).
5) das Arbeitseinkommen der Dienstboten, Gewerbegehilfen und Ar-
beiter
a) von allen Reichsangehörigen, welche oder doch deren Familien
im Großherzogthume einen Wohnsitz haben (vergl. Ziffer VI. 2)
und zwar in diesem Falle mit Einschluß des Arbeitseinkommens
derjenigen, welche mehr oder weniger lange in einem andern Lande
des deutschen Reichs arbeiten;
von allen Reichsangehörigen, welche sich im Großherzogthume
aufhalten, jedoch mit Ausschluß derjenigen, welche oder doch
deren Familien außerhalb des Großherzogthums in einem andern
Lande des deutschen Reichs notorisch einen Wohnsitz haben, bezüg-
lich hierüber durch ein behördliches Zeugniß sich ausweisen;
c) von allen Fremden, welche sich im Großherzogthume aufhalten.
b
III.
Zur Entrichtung der durch das Gesetz vom 12. April 1877 für den
Gewerbebetrieb im Umherziehen besonders geordneten Gewerbesteuer sind vor
Beginn dieses Gewerbebetriebs verpflichtet:
Reichsangehörige und Fremde, welche im Großherzogthume im
Umherziehen ein Gewerbe betreiben wollen, soweit sie nicht nach dem
vorerwähnten Gesetze oder durch Staatsverträge hiervon befreit sind.
IV.
Dagegen sind ohne Unterschied der Bezugsberechtigten und des Wohn—
sitzes und des Aufenhaltsortes überhaupt im Großherzogthume nicht stener-
pflichtig:
1) Gehalts- und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension
aus der Staatskasse eines anderen Landes des deutschen Reichs;