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Andererseits kann aber gegen gewisse Personen Wberhaug
nicht strafrechtlich vorgegangen werden.
So sind die deutschen Landesherren und die ihnen gleich.
stehenden Regenten — nicht aber ihre Familien — einer
Gerichtsbarkeit niemals unterworfen; der princeps ist zwar
nicht legibus solutus, aber unverantwortlich3®). Denn eine
strafbare Handlung begehen - — können die „Handeshexzen und
Dandesherren und Regenten von der inländischen Gerichte
barkeit, nicht aber von den inländischen Strafgesetzen be.
freit. Dankt aber der Monarch ab, oder ist die Regentschaft
des Regenten abgelaufen, so kann weder der eine noch der
andere wegen während der Regierungszeit begangener strafbarer
Handlungen zur Rechenschaft gezogen werden ; denn
„die materiellen Vorschriften des Strafrechts sind dem Staatsoberhaupt
‘gegenüber leges imperfectae, die eine Stra .
vertolgung gegen ihn für immer ausschließen, sow eit
Handlungen aus der Zeit seiner Souveränität in Fr age
kommen'®?”).
Ferner wird das Territorialprinzip durch Sl SGB.
und Art. 30 der Reichsverfassung eingeengt; denn nach der
Strafgesetzbestimmung darf kein Mitglied eines Landtages
oder einer Kammer eines zum Reiche gehörigen Staates
außerhalb der Versammlung, zu welcher er gehört, wegen
seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines
Berufes getanen Aeußerung zur ‚Verantwortung gezogen
werden Wegen derselben Veranlassungen darf nach dem
oben genannten Artikel der Reichsverfassung kein Mitglied
des Reichstages zu irgend einer Zeit zur Verantwortung
gezogen oder disziplinarisch verfolgt werden. Trotzdem
im Strafgesetzbuch diese disziplinarische Verantwortungs
2) Preuß. Verfassungsurkunde Art. 43.
”) Hentig 8.38.