Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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sind aber jedenfalls etwaige Restarbeiten binnen spätestens zwei Monaten nach 
der Betriebseröffnung zu Ende zu führen. 
5 5. 
Zur Leitung des Baues und Betriebes der Bahn sind nur solche Techniker 
zu verwenden, welche durch eine Staatsprüfung ihre Befähigung nachweisen. 
Die Anstellung dieser Beamten unterliegt der Genehmigung der betheiligten 
Regierungen. 
§ 6. 
Neben dem Bauprogramme sind für den Bau selbst und den Betrieb die 
jederzeit bestehenden reichsgesetzlichen Bestimmungen und eventuell für das 
Königreich Preußen geltenden Vorschriften maßgebend. 
Keine Strecke der Bahn darf dem Betriebe ohne Genehmigung der 
betheiligten Regierungen übergeben werden. 
§ 7V. 
Die Bahn ist in Wutha in unmittelbare Gleisverbindung mit der 
Thüringer Eisenbahn zu bringen. 
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Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Eisenbahn stets in gutem und fahr- 
barem Zustande zu erhalten, tüchtige und ausreichende Transportmittel für 
Personen, Waaren und Thiere bereit zu halten, auch die Beförderung selbst 
regelmäßig und ohne persönliche Begünstigung nach Maßgabe der Zeit und 
Reihenfolge der Anmeldung zu besorgen, sowie den von den Regierungen im 
Interesse des öffentlichen Verkehrs für nothwendig erachteten Anordnungen in 
Bezug auf die Unterhaltung der Bahn, sowie auf den Betrieb und die Betriebs- 
einrichtungen Folge zu leisten. 
Bei Unterbrechung des Betriebs durch Beschädigungen oder sonstige Un- 
fälle und Naturereignisse hat die Gesellschaft für thunlichste Beschleunigung der 
Wiederherstellung zu sorgen, ist auch verpflichtet, bereits übernommene Personen 
und Güter ohne Tariferhöhung auf der unterbrochenen Strecke befördern zu 
lassen. 
Zur Erfüllung vorstehender Obliegenheiten kann die Gesellschaft von Seiten 
der Aufsichtsbehörden nach Befinden durch Strafauflagen angehalten werden 
und hat sich, wenn auch diese fruchtlos bleiben, der Entziehung der Verwaltung 
und Segquestration zu gewärtigen. 
1880 5
	        
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