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§ 14.
Die Verpflichtungen der Gesellschaft hinsichtlich der Post, Telegraphie und
der Militärtransporte regeln sich nach den hierüber im Deutschen Reiche be-
stehenden, bezüglich zu erlassenden Vorschriften und Instruktionen des Bundes-
raths oder der Reichsbehörden.
Gendarmen haben freie Beförderung durch die Bahn auf Dienstreisen.
8 15.
Sollte die Bahn innerhalb der bestimmten Bauzeit nicht fertig gestellt
werden, so ist die Konzession erloschen, die Kaution verfallen und es sind die
betheiligten Regierungen — eine jede innerhalb ihres Gebietes — berechtigt,
aber nicht verpflichtet, das Eigenthum an dem erworbenen Grund und Boden
und an dem ausgeführten Theile des Unter= und Oberbaues sammt Zubehör
ganz oder theilweise gegen den durch gegenseitige Verständigung und eventuell
durch drei Sachverständige, von denen die Regierung den einen, die Gesellschaft
den zweiten und diese beiden Sachverständigen wieder einen dritten zu wählen
haben, herzustellenden Taxwerth zu erwerben.
* 16.
Bis zur Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn wird die Gesell-
schaft zu anderen direkten Staatssteuern als den auf dem Grund und Boden
ruhenden Abgaben nicht herangezogen werden.
Nach Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn hat die Gesellschaft
an die beiden Staatsregierungen eine Abgabe zu entrichten, welche nach den
Bestimmungen des Großherzoglich Sächsischen Gesetzes über die von den
Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe zu bemessen ist, zu anderen Staats-
abgaben mit Ausnahme der Grundsteuer soll dieselbe aber nicht herangezogen
werden.
Statut der Ruhlaer Eisenbahn-Gesellschasft.
§ 1.
Unter der Benennung „Ruhlaer Eisenbahn“ wird eine Aktien-Gesell-
schaft errichtet, welche den Bau und Betrieb einer normalspurigen Sekundär-
Eisenbahn von Wutha nach Ruhla im Anschluß an die Thüringische Eisenbahn
bezweckt.
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