Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

 

des
Gesetzes  2c.

Datum

Inholt.

Nr.  des
Reg.
Blatts.

Seite  des
Regierungsatts.


 

*i-28.



·

26.

2

—2

*r*!v

26.

S

29.

1880
April

April

.  April

.April
April

Mai

Juni

Juni

Juni

.Juni

.Juni

Juni

.Juli

Juli

Provisorisches  Gesetz  über  die  Wahlen  zum  Bezirks-Ausschuß
  im  III.  und  IV.  Verwaltungsbezirke  (Nachtrag
zum  Gesetz  vom  9.  Mai  1853,  enthaltend  einen  Nachtrag
  zum  Gesetz  über  die  Neugestallung  der  Staatsbehörden
  vom  5.  März  1850).

Verordnung  zur  Ausführung  des  vorgenannten  Gesetzes.

Ministerial-Bekanntmachung,  das  Verfahren  bei  Erhebung
der  Anklage  und  Eröffnung  der  Untersuchung  gegen
Wehrpflichtige  betreffend,  welche  sich  der  Wehrpflicht
entzogen  haben.

Nachtrag  zu  Art.  8  der  Ausführungs-Verordnung  vom
24.  Juni  1851  zur  Kirchgemeinde-Ordnung,  die  Sicherheitsleistung
  der  Kirchrechnungsführer  betreffend.

Verordnung  des  Kirchenraths,  die  Mitwirkung  der  kirchlichen
  Behörden  bei  der  Ueberwachung  des  Religionsunterrichts
  in  den  evangelischen  Volksschulen  betreffend.

Ministerial-Verordnung,  betreffend  die  Vorbereitungen  zur
Bildung  der  Schöffengerichte  und  der  Schwurgerichte.

Verordnung,  die  Einführung  eines  neuen  Regulativs  über
die  juristischen  Prüfungen  und  der  Vorbereitung  zum
höheren  Justizdienste  betreffend.

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Nachsendung
von  Briefen  mit  Post-Zustellungsurkunden  und  die  Behandlung
  der  nach  §  167  der  Civilprozeßordnung  zum
Zwecke  der  Zustellung  niedergelegten  Schriftstücke.

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  den  Vorbereitungsdienst
  und  die  Prüfung  der  Gerichtsschreiber  und  Gerichtsschreibergehülfen.


Ministerial-Bekanntmachung,  betressend  den  Aufschub  der
Strafvollstreckung  im  Anschluß  an  Ziffer  II  der  Bekanntmachung
  vom  15.  September  1879  über  die  Strafvollstreckung
  2c.

Provisorisches  Gesetz  wegen  Einführung  des  Königlich
Bayrischen  Gesetzes  vom  25.  Februar  1880,  den  Branntweinausschlag
  betreffend  im  Vordergericht  Ostheim.

Verordnung,  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  16.  Juli  1880
wegen  Einführung  des  Königlich  Bayrischen  Gesetzes
vom  25.  Februar  1880  im  Vordergericht  Ostheim  betreffend.


Ministerial-Bekanntmachung,  die  Rückvergütung  des  Auf- 



 

 

schlages  für  ausgeführten  Branntwein  und  die  Erhebung
eeiner  Uebergangsabgabe  bei  der  Einfuhr  von  Branntweein
  für  das  Vordergericht  Ostheim  betreffend.
Ministerial-Bekanntmachung,  die  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft
  im  Privatanklageverfahren  betreffend.

 

0#0

 

62

63

54

64

68—71

73—76
113—123

171—176

77—82

83

85—111

125—126

142—170

179—181