Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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8 26. 
Außer den in § 23 genannten Gegenständen ist der Beschluß einer General- 
Versammlung überhaupt erforderlich: 
1) zur Ausdehnung des Unternehmens über den in § 1 angegebenen Zweck 
hinaus, 
2) zur Vermehrung des Grundkapitals der Gesellschaft und Kontrahirung 
von Anlehen für dieselbe, 
3) zur Fusion der Gesellschaft mit einer anderen und Feststellung der des- 
fallsigen Bedingungen, 
4) zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts auch in anderen als den 
unter 1 und 2 genannten Fällen, 
5) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General-Versammlungen, 
6) zur Auflösung der Gesellschaft, 
7) zum Verkaufe der Bahn. 
Die unter 1—4, 6 und 7 gedachten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung 
der betheiligten Staatsregierungen, um für die Gesellschaft verbindlich zu sein, 
die unter 5 gedachte Aufhebung der Beschlüsse früherer General-Versammlungen 
nur dann, wenn die Fassung der Beschlüsse der Genehmigung bedurft hätte. 
§ 26. 
Jede Aktie berechtigt den Besitzer derselben zur Theilnahme an der 
General-Versammlung und zur Abgabe einer Stimme. Den betheiligten Staats- 
regierungen steht für je 300 —¾“ ihrer Betheiligung an dem Aktienkapital eine 
Stimme in der General-Versammlung zu. 
8 27. 
Zur Theilnahme an der General-Versammlung sind nur diejenigen berechtigt, 
welche spätestens zwei Tage vor der Versammlung ihre Aktien bei der Gesellschafts- 
kasse deponiren. 
Die Stelle der Deposition bei der Gesellschaft vertreten amtliche Beschei- 
nigungen von Staats= und Kommnunalbehörden oder von der Reichsbank über 
die bei ihnen erfolgte Deposition der Aktien. 
Es ist einem jeden Aktionär gestattet, sich durch einen aus der Zahl der 
übrigen Aktionäre gewählten Bevollmächtigten vertreten zu lassen, dessen Voll- 
machtsauftrag durch schriftliche (entweder von einem Mitgliede des Gesellschafts- 
vorstandes oder von einem Beamten, der ein öffentliches Siegel zu führen 
berechtigt ist) beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist.
	        
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