Full text : Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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sollen  sich  vielmehr  nach  dem  Inhalte  des  Vertrages  als  einem  an
sie  gerichteten  Gesetze  des  Reiches  verhalten.  Die  Verkündung  bedarf
  daher  wie  die  jedes  Gesetzes  der  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers
  oder  seines  Vertreters.

*  47.  Krieg  und  Marine.

Kriegsheer  und  Kriegsmarine  weisen  eine  sehr  verschiedene
rechtliche  Gestaltung  auf.  Das  hängt  eng  zusammen  mit  der  geschichtlichen
  Entwicklung.  Jeder  Einzelstaat  besaß  bei  der  Begründung
des  Bundesstaates  ein  Landheer,  das  seit  dem  dreißigjährigen  Kriege
auf  das  engste  mit  der  Person  des  Landesherren  verbunden  war.
Man  mußte  hier  berechtigte  Empfindungen  schonen  und  konnte  für
den  Bundesstaat  nur  das  unbedingt  Notwendige  in  Anspruch  nehmen.
So  kam  man  zu  verwickelten  Kompromissen,  die  das  Recht  des
Landheeres  als  einen  der  schwierigsten  Gegenstände  des  Reichsstaatsrechts
  erscheinen  lassen.  Eine  Kriegsmarine  besaß  dagegen  von
allen  deutschen  Staaten  nur  Preußen.  Da  dem  Könige  von
Preußen  auch  im  Bundesstaat  das  Oberkommando  über  die  Kriegsmarine
  verblieb,  hatte  Preußen  kein  Bedenken,  seine  Marine  ohne
jeden  Vorbehalt  auf  den  Bundesstaat  übergehen  zu  lassen.  Die
Kriegsmarine  ist  daher  das  am  einheitlichsten  gestaltete  Verwaltungsgebiet,
  bei  dem  irgendwelche  einzelstaatlichen  Elemente  überhaupt
nicht  sichtbar  sind.  Die  beiden  an  sich  eng  verwandten  Verwaltungsgebiete
  sind  daher  hier  gesondert  zu  behandeln.

I.  Landheer.

Die  Reichsverfassung  beschäftigt  sich  im  elften  Abschnitte
„Reichskriegswesen“",  Art.  57  ff.  mit  dem  Landheere  und  grenzt  dabei
  namentlich  die  Rechte  des  Reiches  und  des  Einzelstaates  gegeneinander
  ab.  Doch  ist  dieser  Abschnitt  eigentlich  nirgends  in  vollem
Umfange  geltendes  Recht.  Er  wird  durchbrochen  durch  das  Recht
der  Militärkonventionen  und  des  bayrischen  Verfassungsbündnisses.
  Sehr  bald  stellte  sich  nämlich  heraus,  daß  die  Klein-  und
Mittelstaaten  bis  zu  den  Großherzogtümern  einschließlich  gar  nicht
auf  den  Fortbestand  ihrer  militärischen  Rechte  in  dem  verfassungsmäßigen
  Umfange  Gewicht  legten.  Sie  waren  geneigt,  vertrags-