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In der Militärkonvention mit Preußen vom 27. Juni 1867
(S. 67) 89, 10 sind dem Senat ausdrücklich „alle Ehrenrechte und
die freie Verfügung in Betreff der Garnison zum inneren Dienste
vorbehalten,“ darunter auch das Recht, die in Bremen dislozierten
Truppen, „soweit es mit den militärischen Interessen vereinbar ist,
zu Ehrenwachen, Ehrenposten und Ordonnanzen zu verwenden.“!)
Unter den Ehrenrechten wurden in früherer Zeit ferner aufgeführt
(Verfassungsverhandlungen von 1818 S. 56 f.):
Der erste Rang bei Prozessionen und andern feierlichen Gelegenheiten,“
„ein besonderer Stuhl in den Kirchen der Stadt, der Vorstadt
und des Gebiets,“ „der Einschluß im Kirchengebet.“ Wie weit
die letzteren Rechte als solche noch bestehen, mag dahin gestellt bleiben.
19. Die Geschäftsbehandlung im Senat.
1. Über die Behandlung der Geschäfte im Senat enthält die
Verfassung einige Vorschriften (§ 32—37); innerhalb derselben bestimmt
der Senat das Nähere durch eine Geschäftsordnung.
Die Geschäfte werden teils im Plenum, teils in den Ausschüssen
— Kommissionen — erledigt. Für die Geschäfte der verschiedenen
Verwaltungszweige des Senats bestehen teils ständige Ausschüsse,
Senatskommissionen, teils sind einzelne Mitglieder damit beauftragt,
Senatskommissare; auf den Gebieten, wo ein Zusammenwirken
mit der Bürgerschaft in den Deputationen stattfindet oder für
welche besondere Behörden bestehen, nehmen die Kommissare des
Senats bei der Deputation oder Behörde seine Geschäfte wahr.)
Die Verteilung der Geschäfte unter die Mitglieder des Senats
geschieht durch das Plenum; jedes Mitglied ist zur Übernahme verpflichtet.
Dem Plenum ausdrücklich durch die Verfassung vorbehalten sind
alle Beschlüsse in Gesetzgebungs= und solchen Regierungsangelegenheiten,
1) Über diese militärischen Ehrenrechte ausführlich Laband Bd. IV § 99
S. 65 f. Nach dem Kaiserl. Erlaß, die Führung der Kriegsflagge auf den
Privatfahrzeugen der deutschen Fürsten betr. vom 2. März 1886 haben die
ersten Bürgermeister der freien Städte gleich den Souveränen das Recht „auf
den ihnen eigentümlich gehörenden Privatfahrzeugen die Kriegsflagge an der
Gaffel oder am Flaggenstock“ zu führen.
2) Die Mitglieder des Senats bei den Deputationen werden als seine
Kommissare, die der Bürgerschaft als Deputierte bezeichnet. Streit darüber
bei den Verfassungsverhandlungen 1818 S. 182 f.