Full text : Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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In  der  Militärkonvention  mit  Preußen  vom  27.  Juni  1867
(S.  67)  89,  10  sind  dem  Senat  ausdrücklich  „alle  Ehrenrechte  und
die  freie  Verfügung  in  Betreff  der  Garnison  zum  inneren  Dienste
vorbehalten,“  darunter  auch  das  Recht,  die  in  Bremen  dislozierten
Truppen,  „soweit  es  mit  den  militärischen  Interessen  vereinbar  ist,
zu  Ehrenwachen,  Ehrenposten  und  Ordonnanzen  zu  verwenden.“!)

Unter  den  Ehrenrechten  wurden  in  früherer  Zeit  ferner  aufgeführt
(Verfassungsverhandlungen  von  1818  S.  56  f.):

Der  erste  Rang  bei  Prozessionen  und  andern  feierlichen  Gelegenheiten,“
  „ein  besonderer  Stuhl  in  den  Kirchen  der  Stadt,  der  Vorstadt
  und  des  Gebiets,“  „der  Einschluß  im  Kirchengebet.“  Wie  weit
die  letzteren  Rechte  als  solche  noch  bestehen,  mag  dahin  gestellt  bleiben.

19.  Die  Geschäftsbehandlung  im  Senat.

1.  Über  die  Behandlung  der  Geschäfte  im  Senat  enthält  die
Verfassung  einige  Vorschriften  (§  32—37);  innerhalb  derselben  bestimmt
  der  Senat  das  Nähere  durch  eine  Geschäftsordnung.

Die  Geschäfte  werden  teils  im  Plenum,  teils  in  den  Ausschüssen
—  Kommissionen  —  erledigt.  Für  die  Geschäfte  der  verschiedenen
Verwaltungszweige  des  Senats  bestehen  teils  ständige  Ausschüsse,
Senatskommissionen,  teils  sind  einzelne  Mitglieder  damit  beauftragt,
  Senatskommissare;  auf  den  Gebieten,  wo  ein  Zusammenwirken
  mit  der  Bürgerschaft  in  den  Deputationen  stattfindet  oder  für
welche  besondere  Behörden  bestehen,  nehmen  die  Kommissare  des
Senats  bei  der  Deputation  oder  Behörde  seine  Geschäfte  wahr.)
Die  Verteilung  der  Geschäfte  unter  die  Mitglieder  des  Senats
geschieht  durch  das  Plenum;  jedes  Mitglied  ist  zur  Übernahme  verpflichtet.


Dem  Plenum  ausdrücklich  durch  die  Verfassung  vorbehalten  sind
alle  Beschlüsse  in  Gesetzgebungs=  und  solchen  Regierungsangelegenheiten,

1)  Über  diese  militärischen  Ehrenrechte  ausführlich  Laband  Bd.  IV  §  99
S.  65  f.  Nach  dem  Kaiserl.  Erlaß,  die  Führung  der  Kriegsflagge  auf  den
Privatfahrzeugen  der  deutschen  Fürsten  betr.  vom  2.  März  1886  haben  die
ersten  Bürgermeister  der  freien  Städte  gleich  den  Souveränen  das  Recht  „auf
den  ihnen  eigentümlich  gehörenden  Privatfahrzeugen  die  Kriegsflagge  an  der
Gaffel  oder  am  Flaggenstock“  zu  führen.

2)  Die  Mitglieder  des  Senats  bei  den  Deputationen  werden  als  seine

Kommissare,  die  der  Bürgerschaft  als  Deputierte  bezeichnet.  Streit  darüber
bei  den  Verfassungsverhandlungen  1818  S.  182  f.