Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Gebühren und Verläge, sowie bei eintretendem Zweifel für die Bestimmung 
über deren Bezahlung aus der Gerichtskasse bleibt § 105 Ziffer 5 des Sportel- 
gesetzes vom 31. August 1865 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes vom 
8. März 1879 maßgebend. Auch solchenfalls ist zu beachten, daß Verrichtungs- 
gebühren, soweit die Medicinalbeamten auf solche nach den angezogenen gesetz- 
lichen Bestimmungen überhaupt Anspruch haben, aus der Staatskasse niemals 
vorschußweise zu gewähren sind. 
Weimar, am 17. Juni 1881. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
(48) III. Daß von der Direktion der gegenseitigen Lebens-, Invaliditäts= und 
Unfall-Versicherungs-Gesellschaft Prometheus zu Berlin, an Stelle des R. Eisen- 
traut, hier, bisherigen Hauptagenten derselben der Rentner H. Ulrich zu Weimar 
zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter 
Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 16. März d. J. (Regierungs- 
blatt Seite 37) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, am 17. Juni 1881. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
(49) IV. Für die Uebernahmen von hülflosen Personen, verlassenen Kindern 
und Geisteskranken von Deutschland nach Frankreich und umgekehrt, sind von 
der Reichsregierung Verhandlungen mit der Französischen Regierung gepflogen 
worden, welche die auf dem Korrespondenzwege konstatirte Uebereinstimmung 
über die folgenden Bestimmungen zur Folge gehabt haben: 
1) Wie bisher bleibt bei Uebernahmen von hülflosen Personen, verlassenen 
Kindern und Geisteskranken von Deutschland nach Frankreich und um- 
gekehrt die Bestimmung des Uebernahme-Orts dem übernehmenden
	        
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