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Gebühren und Verläge, sowie bei eintretendem Zweifel für die Bestimmung
über deren Bezahlung aus der Gerichtskasse bleibt § 105 Ziffer 5 des Sportel-
gesetzes vom 31. August 1865 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes vom
8. März 1879 maßgebend. Auch solchenfalls ist zu beachten, daß Verrichtungs-
gebühren, soweit die Medicinalbeamten auf solche nach den angezogenen gesetz-
lichen Bestimmungen überhaupt Anspruch haben, aus der Staatskasse niemals
vorschußweise zu gewähren sind.
Weimar, am 17. Juni 1881.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
(48) III. Daß von der Direktion der gegenseitigen Lebens-, Invaliditäts= und
Unfall-Versicherungs-Gesellschaft Prometheus zu Berlin, an Stelle des R. Eisen-
traut, hier, bisherigen Hauptagenten derselben der Rentner H. Ulrich zu Weimar
zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter
Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 16. März d. J. (Regierungs-
blatt Seite 37) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, am 17. Juni 1881.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
(49) IV. Für die Uebernahmen von hülflosen Personen, verlassenen Kindern
und Geisteskranken von Deutschland nach Frankreich und umgekehrt, sind von
der Reichsregierung Verhandlungen mit der Französischen Regierung gepflogen
worden, welche die auf dem Korrespondenzwege konstatirte Uebereinstimmung
über die folgenden Bestimmungen zur Folge gehabt haben:
1) Wie bisher bleibt bei Uebernahmen von hülflosen Personen, verlassenen
Kindern und Geisteskranken von Deutschland nach Frankreich und um-
gekehrt die Bestimmung des Uebernahme-Orts dem übernehmenden