Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Als sichere Aulage gilt nur eine solche, welche den nachfolgenden Be- 
stimmungen in den §§ 2 und 3 entspricht. 
§ 2. 
Die hypothekarische Anlage gilt dann als sicher, wenn durch die Hypothek 
mit Hinzurechnung der etwa vorgehenden Hypotheken ein Feld= oder Wiesen- 
grundstück nicht über drei Fünftel, ein Grundstück anderer Art nicht über die 
Hälfte des Schätzungswerthes beschwert wird. 
Brandgut ist dabei stets nur mit dem Betrage in Auschlag zu bringen, 
mit welchem es in der inländischen Brandversicherungsanstalt versichert ist, in- 
soweit derselbe den Schätzungswerth nicht übersteigt. 
§ 3. 
Die Aulegung ist ferner zulässig: 
1. 
2. 
3. 
in gesetzmäßig ausgestellten Schuldverschreibungen der Hauptstaatskasse 
oder der Landes-Kreditkasse des Großherzogthums; 
in gesetzmäßig ausgestellten Schuldverschreibungen des deutschen Reichs 
oder eines deutschen Bundesstaats; 
in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem deutschen Reiche 
oder von einem deutschen Bundesstaate ohne Zeitbeschränkung gesetzlich 
gewährleistet ist; 
. in Königlich Preußischen und Königlich Sächsischen Rentenbriefen; 
.#in Pfandbriefen der im Königreich Preußen und im Königreich Sachsen 
mit staatlicher Genehmigung bestehenden Landschaften oder landschaft- 
lichen Kreditvereine; 
die unter 2, 3, 4 und 5 genannten Werthpapiere jedoch nur in der 
Beschränkung, daß sie an einer der drei Börsen, zu Berlin, Frankfurt a. M. 
oder Leipzig, notirt sein müssen; 
6. 
bei Ortsgemeinden des Großherzogthums, jedoch nur mit ausdrücklicher 
Genehmigung der Vormundschafts= oder Aufsichtsbehörde im einzelnen 
Fall, gegen Schuldverschreibungen, welche den gesetzlichen Vorschriften 
entsprechend, namentlich auch in gehöriger, die Gemeinde verpflichtender 
Form ausgestellt und von Seiten des Gläubigers kündbar sind; 
bei den landesherrlich bestätigten Sparkassen im Großherzogthume, 
jedoch ohne besondere Genehmigung der Vormundschafts= oder Auf-
	        
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