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liegt (so weit nicht eine andere Frist vom Staats-Ministerium ausnahmsweise
bestimmt wird), ein vollständiges Verzeichniß der ungeachtet der vorstehend
angeordneten Erinnerung (deren erfolgte Ausführung zu dem Verzeichniß aus-
drücklich zu bescheinigen ist) etwa noch bestehenden Reste auf fällige Versicherungs-
beiträge aufzustellen und an das Bezirks-Rechnungsamt, welches den pünktlichen
Eingang des Verzeichnisses zu überwachen hat, einzureichen, behufs Wahr-
nehmung des zur Beitreibung der Reste weiter Erforderlichen nach Vorschrift
des Gesetzes vom 13. Mai 1879 (Seite 309 des Regierungs-Blattes) und
der Erhebungs-Verordnung vom 17. November 1874, 8§§ 18, 37 bis 61
(Seite 393 flg. des Regierungs-Blattes).
Die Bestimmung im § 25 derselben Verordnung soll hinsichtlich der
Abschlagszahlungen auch auf die Versicherungsbeiträge zur Landesanstalt
Anwendung finden.
Die Versicherungsbeiträge von Gebäuden, welche im gemeinschaftlichen
Eigenthume Mehrerer sich befinden, sind in der Regel zunächst demjenigen
Miteigenthümer, welcher im Kataster und im Hebeverzeichniß zuerst aufgeführt
ist, anzufordern und nöthigenfalls von demselben beizutreiben. Ist aber
derselbe abwesend, oder bestehen gegen dessen Zahlungsfähigkeit Bedenken bei
der Orts-Steuereinnahme oder bei dem Bezirks-Rechnungsamte, so sind die
letzteren ermächtigt und verpflichtet, nach ihrem Ermessen die Beitreibungs-
maßregeln gegen einen anderen Miteigenthümer zu richten.
Uebergaugs-Bestimmungen.
8 53.
Zu §§ 108 bis 111 des Gesetzes.
Behufs der ersten allgemeinen Neuwürderung sind die Eigenthümer der
in § 5 des Gesetzes bezeichneten, bei der Landesanstalt versicherten Gebäude
durch das Rechnungsamt zur Erklärung darüber schriftlich aufzufordern, ob die
letzteren noch ferner bei der Landesanstalt versichert bleiben sollen, mit Bestim-
mung einer vom Tage der Behändigung laufenden mindestens vierzehntägigen
Erklärungsfrist und unter Angabe des Tages, mit welchem bei Nichtabgabe
einer Erklärung die Versicherung des Gebäundes bei der Landesanstalt, falls
das Gebäude nicht verpfändet ist (§8 12, 15 des Gesetzes), aufhört.
Wird nach Anträgen auf Versicherungs-Annahme von Gebäuden der in
§58# des Gesetzes bezeichneten Art, welche bei der Landesanstalt nicht bereits
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