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[84] VI. Daß von der Direktion der Baseler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
zu Basel an Stelle des Kaufmanns Hermann Schulze zu Weimar, bisherigen
Hauptagenten derselben, der Kaufmann Wilhelm Stöckert zu Weimar zum
Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezug-
nahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 21. August 1880 (Regierungs-
Blatt Seite 224) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, am 13. September 1881.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Flemming.
185 Ministerial-Verordnung, die Mitwirkung der Geistlichen und Lehrer bei Unterbringung
sittlich verwahrloster Kinder betreffend; vom 19. September 1881.
VII. Das Gesetz vom 9. Februar dieses Jahres, die Unterbringung sittlich
verwahrloster Kinder betreffend, knüpft diese Unterbringung an zwei verschiedene
Voraussetzungen: entweder muß eine strafbare Handlung des Kindes voraus-
gehen, oder es muß im Sinne des § 16 des Vormundschaftsgesetzes vom
27. März 1872 das geistige oder körperliche Wohl eines Kindes durch gröb-
liche Vernachlässigung Seitens der Eltern in erheblichem Maße gefährdet sein
(§8 1 und 17 des Gesetzes vom 9. Februar 1881).
Im erstgenannten Falle ist es Sache des Staatsanwalts, den geeigneten
Antrag auf Unterbringung beim kompetenten Vormundschaftsgericht zu stellen.
Im andern Falle hat das Vormundschaftsgericht ex ofttkicio einzuschreiten,
nachdem es die Eltern und nach Befinden auch die Verwandten und Ver-
schwägerten des Kindes gehört; auf welchem Wege aber die erste Anregung
zu dem Einschreiten des Gerichts zu veraulassen sei, darüber ist gesetzlich nichts
bestimmt.
Nun haben wir bereits durch Bekanntmachung vom 14. Juni 1873 den
Geistlichen und Lehrern zur Pflicht gemacht, „wenn sie wahrnehmen, daß Eltern
durch offenbaren Mißbrauch der elterlichen Gewalt oder durch gröbliche Ver-
nachlässigung der damit verbundenen Pflichten das körperliche oder geistige Wohl
der Kinder in erheblichem Maße schädigen oder gefährden, oder daß dies Wohl
der Kinder durch Abwesenheit der Eltern oder ähnliche Verhältnisse in erheblichem
Maße gefährdet oder geschädigt wird, hierüber bei dem Vormundschaftsgerichte
Anzeige zu erstatten, und zwar den Geistlichen, soweit ihre geistliche Einwirkung