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Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, die fraglichen Beiträge
pünktlich abzuführen und die sämmtlichen Ortssteuereinnahmen erhalten die
Anweisung, für die rechtzeitige Beibringung der fraglichen Gelder und deren
Ablieferung an die ihnen vorgesetzten Einnahmestellen vorschriftsmäßig Sorge
zu tragen.
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse und die Nachträge zu
solchen, soweit es noch nicht geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen unter
Bezugnahme auf diese Bekanntmachung ungesäumt zuzustellen.
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist den Vorschriften der Verordnung
vom 17. November 1874 und des Gesetzes vom 13. Mai 1879 nachzugehen.
Weimar, den 3. März 1881.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
(15] Das 1., 2. und 3. Stück des Reichs-Gesetzblattes von 1881 enthalten.
unter
Nr. 1400 die Verordnung, betreffend die Paßpflichtigkeit der aus Rußland
kommenden Reisenden, vom 29. Dezember 1880; unter
„ 1401 die Verordnung, betreffend die Kaution des Rendanten der Bureau-
kasse bei dem Reichsamt des Innern, vom 2. Februar 1881;
unter
„ 1402 den Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Oesterreichisch-
Ungarischen Monarchie wegen Beglaubigung der von öffentlichen
Behörden und Beamten ausgestellten oder beglaubigten Urkunden;
unter
„ 1083 die Bekanntmachung, betreffend diejenigen obersten Verwaltungs-
behörden und höheren Verwaltungsbehörden im Deutschen Reich
und in der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie, deren Urkunden
einer Beglaubigung nicht bedürfen, vom 2. Februar 1881; unter
„ 1404 die Verorduung, betreffend die Einbernfung des Reichstags, vom
7. Februnar 1881.
Weimar. — Hof. Buchdruckerei. *