Object: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 20. Mai d. J. folgende Abänderungen der Bestimmungen über die 
gehür von unzerkleinertem undenaturirtem Pfannenstein (Bundesrathsbeschluß vom 21. Juni 1872) 
eschlossen: 
1. den Landwirthen, welche unzerkleinerten undenaturirten Pfannenstein beziehen, ist die Führung 
eines Kontrolregisters über den Zugang und Abgang von Pfannenstein erlassen; 
2. die amtliche Transportbezettelung der Sendungen von unzerkleinertem undenaturirtem Pfannenstein 
an Landwirthe kommt in Wegfall; dagegen hat 
3. bezüglich der Bestellzettel der Landwirthe über unzerkleinerten undenaturirten Pfannenstein das 
Verfahren nach Ziffer 20 und 21 der Bestimmungen, betreffend die Befreiung des zu land- 
wirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmten Salzes von der Salzabgabe, An- 
wendung zu finden. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 23. Mai d. IJ. beschlossen, zu genehmigen, daß zur Denatu- 
rirung des sogenannten Bestellsalzes, an Stelle des in Ziffer II B 1 der Bestimmungen, betreffend die Be- 
freiung des zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmten Salzes von der Salzabgabe, vor- 
geschriebenen /4 Prozent per Zentner reiner wasserheller Karbolsäure, die gleiche Menge gereinigter Karbol- 
säure zugelassen werde. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. Mai d. J. bezüglich der steuerlichen Behandlung von 
Tabackgrumpen folgende Vorschriften erlassen: — « 
1. Die Genehmigung zur Veräußerung von ungetrockneten Grumpen (§. 11 Absatz 1 des Gesetzes) 
kann außer dem in §. 8 der Bekanntmachung angegebenen Falle von der Steuerbehörde auch 
dann ertheilt werden, wenn der Tabackpflanzer die Verpflichtung übernimmt, die ungetrockneten 
Grumpen zur Verwiegung vorzuführen. Die Genehmigung kann mündlich eingeholt werden. 
2. Nach der Verwiegung der ungetrockneten Grumpen ist das Gewicht derselben in dachreifem 
trockenem Zustande nach Maßgabe der Bestimmungen in §. 19 Absatz 1 der Dienstvorschriften 
abzuschätzen und von diesem Gewicht nach Abzug von die Steuer zu berechnen. 
3. Die Zahlung der Steuer durch den Käufer hat, sofern nicht die Grumpen mit Versendungsschein 
auf eine Niederlage abgefertigt werden oder Kreditirung erfolgt ist, sofort zu erfolgen. 
4. Mit Genehmigung der Direktiobehörden kann an die Stelle der beim Verkauf der Grumpen ein- 
zureichenden Auszüge aus den Anmeldungen (§. 18 der Dienstvorschriften) und der abzugebenden 
Verwiegungsanmeldungen (5. 13 der Bekanntmachung) ein Register treten, welches die bezüglichen 
Angaben zu enthalten hat. Ueber die Einrichtung und Führung dieses Registers bestimmen die 
Direktivbehörden das Nähere. 
  
Dem Großherzoglich mecklenburg-schwerinschen Steueramte am Bahnhof zu Parchim ist das volle Nieder— 
lagerecht beigelegt worden. 
  
Die Wegstrecke von dem auf Königlich preußischem Gebiete liegenden Dorfe Kleinblittersdorf über die Saar- 
brücke nach Großblittersdorf ist als Uebergangsstraße für den Verkehr mit Bier und Wein erklärt und die 
Abfertigung der auf dieser Straße eingehenden Bier= und Weinsendungen der Uebergangssteuerstelle zu 
Großblittersdorf zugewiesen worden. 
  
2. Konsulat-Wesen. 
  
Seine Mocjestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Ernst Vohsen zum Konsul in 
Freetown (Sierra Leone) zu ernennen geruht. 
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