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4. Sämmtliche im Großherzogthume zum Geschäftsbetrieb zugelassene aus-
wärtige Versicherungs-Anstalten und die Agenten derselben sind verpflichtet:
a) die Police auf einen bei ihnen erfolgenden Versicherungsantrag über
im Großherzogthume befindliche Mobilien nicht eher auszufertigen,
als bis letzterer der zuständigen Orts-Polizeibehörde zur Einsichtnahme
vorgelegt und von dieser durch Vollziehung der jedem Antrags-For-
mular am Schlusse beizudruckenden Bemerkung:
„Der Ausfertigung der Police steht in polizeilicher Hinsicht
kein Bedenken entgegen.
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genehmigt worden ist; ingleichen
b) jede hierauf ausgefertigte Police sowohl, als auch jede weiter ausge-
stellte Urkunde über Prolongation bereits früher abgeschlossener Ver-
sicherungsverträge vor deren Aushändigung an den Versicherten eben-
falls der vorgedachten Orts-Polizeibehörde zur Kenntnißnahme und zur
desfallsigen Beurkundung zu überreichen.
5. Abweichend von den bisherigen Bestimmungen sind nach § 33 Abs. 3
des Gesetzes vom 16. Juni 1881 künftig Triebwerke, Maschinen und Geräthe,
auch wenn sie mit dem Gebäude verbunden sind, von der Versicherung bei der
Gebände-Brandversicherungs-Anstalt des Großherzogthums ausgeschlossen und
als Mobilien zu behandeln. Die Policen über die Versicherung der genannten
Gegenstände gegen Feuersgefahr sind daher, ohne Unterscheidung, ob die letz-
teren mit Gebäuden fest verbunden sind oder nicht, von jetzt ab ebenfalls
durchgängig der zuständigen Orts-Polizeibehörde nach den vorstehenden Be-
stimmungen unter 4 zur Genehmigung vorzulegen.
6. Die Orts-Polizeibehörden haben die bei ihnen zur Vorlage kommenden
neuen oder erneuerten Versicherungsanträge (Ziffer 4 und 5) genau und sorg-
fältig zu prüfen und dieselben erst nach erlangter genügender Ueberzeugung
von der Unbedenklichkeit der danach beabsichtigten Mobiliar-Versicherungen mit
der erforderlichen Genehmigung durch Vollziehung der unter Ziffer 4 erwähnten,
dem Antrags-Formular beigedruckten Bemerkung, bezüglich bei Prolongationen
früherer Versicherungsverträge durch Beifügung der Worte:
Vorgelegt
an 13
(Unterschrift der Behörde)