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87.
Die Landes-Kreditkasse leiht gegen Bestellung genügender Sicherheit durch
im Großherzogthum belegene Grundbesitzungen oder den Grundstücken gleich—
gestellte Berechtigungen, sowie an inländische Gemeinden Kapitale, jedoch nicht
unter 200 J/4, verzinslich mit der Bedingung aus, daß in der Regel nicht
unter Sechs Zehntel Prozent jährlich, neben dem Ueberschuß des fortlaufenden
vom ganzen ursprünglichen Kapital zu zahlenden Zinsenbetrages, zur Tilgung
des Kapitals verwendet werde.
§ 8.
Der jährliche Zins für die verliehenen Kapitale beträgt regelmäßig bis
zu einem halben Prozent mehr, als von der Landes-Kreditkasse für die von ihr
aufgenommenen Kapitale verwilligt wird (8 15).
Dieser Zins wird von Uns festgesetzt. Derselbe ist zugleich mit der
Tilgungsrente in halbjährigen oder vierteljährigen, in den Schuldverschrei-
bungen zu bestimmenden Terminen zu entrichten.
Die Tilgungsrente hebt an mit dem Beginne des auf die Ausleihung
zunächst folgenden, nach den vorgedachten Terminen (Abs. 2) sich berechnenden
Jahres der Abschreibung. Für die etwaige Zwischenzeit vom Tage der Aus-
leihung ab bis zum Ende des laufenden Abschreibungsjahres ist eine Tilgungs-
rente nicht zu zahlen. Die Abschreibung der Tilgungsraten eines Kalender-
jahres vom Kapital erfolgt zusammen erst am Fälligkeitstage der letzten Rate
desselben Jahres.
Die auf die Zeit von der Ausleihung bis zum nächsten Zinstermine
fallenden Zinsen können bei der Auszahlung des Kapitals an den Schuldner
gekürzt werden.
Es bleibt Uns vorbehalten, bei einer Erhöhung des Zinsfußes der aus-
geliehenen Kapitalien dieselbe auch auf die vorher verliehenen Kapitalien der-
gestalt zu erstrecken, daß bei den letzteren die Erhöhung von dem sechs Monate
nach Bekanntmachung der diesfallsigen Verfügung eintretenden ersten allgemeinen
Zinszahlungstermine ab erfolgt.
Im Falle einer Zinsfuß-Erhöhung ist der Schuldner nicht verpflichtet,
neben dem erhöhten Zins die volle vertragsmäßige Tilgungsrente zu zahlen;
er kann vielmehr eine Ermäßigung derselben, jedoch höchstens bis auf jährlich
ein halbes Prozent des schuldigen Kapitals nach Maßgabe der von dem Vor-
stande der Landes-Kreditkasse als zulässig bezeichneten Prozentsätze verlangen.