Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Bei einer Ermäßigung des Zinsfußes kaun solche auch den Schuldnern 
der vorher ausgeliehenen Kapitale eingeräumt werden. 
8 15. 
Die Landes-Kreditkasse nimmt zur Gewinnung der Mittel für ihre Aus— 
leihungen mit 100 theilbare Kapitalien gegen Schuldverschreibungen in Be— 
trägen von nicht unter 200 — und nicht über 3000 J4 anlehnsweise auf. 
Der Zinsfuß der Anlehen und die Termine, in welchen die Zinsen zu 
zahlen sind, werden von Uns bestimmt. 
Den Schuldverschreibungen werden Zinsscheine und Zinsleisten zur Er- 
hebung neuer Zinsscheine beigegeben. 
Die Schuldverschreibungen werden nach Wunsch des Gläubigers entweder 
auf den Namen oder auf den Inhaber ausgestellt. Die Schuldverschreibungen, 
welche auf den Namen lauten, können jederzeit in Schuldverschreibungen, 
welche auf den Inhaber lauten, und die auf den Inhaber lautenden Schuld- 
verschreibungen in Schuldverschreibungen auf den Namen lautend, umgewandelt 
werden. 
Die Umwandlung der auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen 
erfolgt ohne weitere Prüfung der Berechtigung des Inhabers. Bei der Um- 
wandlung der auf den Namen lantenden Schuldverschreibungen in Schuldver- 
schreibungen auf den Inhaber ist die Kreditkasse zwar berechtigt, aber nicht 
verpflichtet, über die Identität der die Umwandlung beantragenden Person 
mit der in den Büchern der Anstalt als Inhaber der Kapitalforderung ein- 
getragenen Person Nachweisung zu verlangen. — Die der Landes-Kreditkasse 
für solche Umwandlungen zu vergütenden Kosten werden von dem Vorstande 
der Landes-Kreditkasse festgestellt. 
Die Schuldverschreibungen unterliegen einer beiden Theilen freistehenden 
jedoch nur innerhalb bestimmter, in den Schuldverschreibungen zu bezeichnender 
Termine zulässigen Kündigung. Dem Vorstande der Landes-Kreditkasse steht 
es frei, die Unkündbarkeit des Kapitals von Seiten des Gläubigers auf die 
nächsten zwei Jahre von Zeit der Einzahlung an zu bedingen. Hinsichtlich 
der Rückzahlung der von Gläubigern gekündigten Kapitalien bewendet es bei 
den Bestimmungen in § 4 des Gesetzes-Nachtrags vom 6. Mai 1874. 
Aus der Haupt-Staatskasse an die Landes-Kreditkasse geleistete Vorschüsse 
werden wie die von Privaten aufgenommenen Kapitalien verzinst. 
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