Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen- Weimar:= ———— 
Nummer 9. 6 Weimar. 11. Mai 1881. 
  
  
Inhalt: Ministerial-Bekaumtmachung, die Emmündigung einer Person wegen Gelnestranthen betressend S. 71. 
— Minist terial. Bekanntmachung, Wechiel in der Person des Expropriations-Kommissars für die Feldabahn 
berreffend S. 77. — Reichs-Gesetzblatt S. 738 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(37] I. Während nach § 85 des Gesetzes über die elterliche Gewalt und 
das Vormundschaftswesen vom 27. März 1872 Volljährige, welche nach Gehör 
eines oder mehrerer Aerzte für des Vernunftgebrauchs beraubt erklärt worden 
sind, unter Vormundschaft gestellt werden müssen, sofern die elterliche Gewalt 
über sie nicht fortdauert, bestimmt die deutsche Civilprozeßordnung in den 
§§ 539 und folg., daß eine Person nur auf Antrag durch Beschluß des 
Amtsgerichts, bei welchem sie ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, für geistes- 
krank (wahnsinnig, blödsinnig u. s. w.) erklärt werden könne. Der Antrag 
kann von dem Ehegatten, einem Verwandten oder dem Vormunde des zu 
Entmündigenden, gegen eine Ehefrau nur von dem Ehemanne, gegen eine 
unter väterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehende Person nur von 
dem Vater oder dem Vormunde gestellt werden. In allen Fällen ist auch 
der Staatsanwalt bei dem vorgesetzten Landgerichte zur Stellung des Antrags 
befugt. 
Hervorgetretene Zweifel über das Verhältniß dieser reichsgesetzlichen Be- 
stimmungen zu der angezogenen Vorschrift des Landesgesetzes vom 27. März 
1872 und über die Wirkung, welche jene auf diese ausgeübt haben, sowie 
das Bedürfniß der Herstellung eines gleichmäßigen Verfahrens für die Fälle, 
1881 14
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.