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selben errichteten Anstalt die Rechte einer juristischen Persönlichkeit und einer
milden Stiftung zu verleihen geruht haben, wird solches hiermit zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Weimar, am 3. Juni 1882.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
(65| III. Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog auf Grund der
Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche die Wahl der Abgeord-
neten für die dritte ordentliche Landes-Synode anzuordnen gnädigst beschlossen
haben, so werden von dem unterzeichneten, mit der allgemeinen Leitung der
Wahlgeschäfte betrauten Cultus-Departement des Großherzoglichen Staats-
Ministeriums folgende weitere Anordnungen andurch bekannt gemacht.
J.
Die Wahlen der von den Kirchgemeindevorständen nach § 7 der Synodal-
Ordnung zu wählenden weltlichen Wahlmänner haben bis spätestens den
1. Juli d. J. zu erfolgen. Sie werden in vertraulichen Sitzungen, welche
nach den Vorschriften in §§ 12, 13, 14, 16 der Kirchgemeindeordnung vom
24. Juni 1851 abzuhalten sind, vorgenommen, und geschehen durch Stimm-
zettel oder durch Erklärung zu Protokoll, nach absoluter Stimmenmehrheit.
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von sämmtlichen
Kirchgemeindevorstands-Mitgliedern, welche an der Sitzung Theil genommen
haben, zu unterzeichnen. Dasselbe muß von dem Vorsitzenden des Kirch-
gemeindevorstandes spätestens am 2. Juli d. J., dem für den betreffenden
Wahlbezirk ernannten Commissar übermittelt werden. Bei eintretender Säum-
niß hat der Commissar das Protokoll von dem säumigen Vorsitzenden durch
einen auf Kosten desselben abzuordnenden Warteboten abholen zu lassen.
II
Als Tag der Wahl sämmtlicher Abgeordneten zur Synode wird der
11. Juli d. J. bestimmt.