111
eigenschaft bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle
der aufzunehmenden Verhandlung vertritt, die in der Regel an demselben
Tage, au dem die erfolgte Uebertretung dem Beamten bekannt wurde, späte-
stens aber am Vormittage des folgenden Tages an die Polizeibehörde ein-
gesendet werden muß.
87.
Die Erlaubniß zum Begehen und Besichtigen der Bahnstrecken und An-
lagen ist bei dem Bausektionsbureau nachzusuchen.
Weimar, am 21. Juli 1882.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und JInnern.
v. Groß.
/76) II. Unter Bezugnahme auf Ziffer III der Bekanntmachung des unter-
zeichneten Staats-Ministeriums vom 5. Mai dieses Jahres Nr. 10 des Re-
gierungsblattes, betreffend die Neuwahlen der Landtags-Abgeordneten für den
nächsten XXIII. ordentlichen Landtag des Großherzogthums, wird hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zur Leitung der Wahlen der nach § 2 des
Gesetzes vom 6. April 1852 zu wählenden Abgeordneten die nachgenannten
Personen zu Wahl-Kommissaren ernannt worden sind:
I. für die Wahl der begüterten ehemaligen Reichsritterschaft der Groß-
herzogliche Bezirksdirektor Freiherr von Thüna zu Dermbach,
II. für die Wahlen der Besitzer eines inländischen Grundeigenthums von
wenigstens Drei Tausend Mark jährlicher Rente der Großherzogliche
General-Kommissionsrath Blochmann zu Weimar,
III. für die Wahlen derjenigen Staatsangehörigen, welche aus anderen Quellen
als dem Grundbesitze ein jährliches Einkommen von mindestens Drei
Tausend Mark versteuern:
im I1. Verwaltungsbezirk
der Großherzogliche General-Kommissionsrath Wedekind in Weimar,
im II. Verwaltungsbezirk
der Großherzogliche Oberamtsrichter, Justizrath Michel zu Apolda,
im III. Verwaltungsbezirk
der Großherzogliche Landgerichtsdirektor Eckardt zu Eisenach,
22*