Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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eigenschaft bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle 
der aufzunehmenden Verhandlung vertritt, die in der Regel an demselben 
Tage, au dem die erfolgte Uebertretung dem Beamten bekannt wurde, späte- 
stens aber am Vormittage des folgenden Tages an die Polizeibehörde ein- 
gesendet werden muß. 
87. 
Die Erlaubniß zum Begehen und Besichtigen der Bahnstrecken und An- 
lagen ist bei dem Bausektionsbureau nachzusuchen. 
Weimar, am 21. Juli 1882. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und JInnern. 
v. Groß. 
/76) II. Unter Bezugnahme auf Ziffer III der Bekanntmachung des unter- 
zeichneten Staats-Ministeriums vom 5. Mai dieses Jahres Nr. 10 des Re- 
gierungsblattes, betreffend die Neuwahlen der Landtags-Abgeordneten für den 
nächsten XXIII. ordentlichen Landtag des Großherzogthums, wird hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zur Leitung der Wahlen der nach § 2 des 
Gesetzes vom 6. April 1852 zu wählenden Abgeordneten die nachgenannten 
Personen zu Wahl-Kommissaren ernannt worden sind: 
I. für die Wahl der begüterten ehemaligen Reichsritterschaft der Groß- 
herzogliche Bezirksdirektor Freiherr von Thüna zu Dermbach, 
II. für die Wahlen der Besitzer eines inländischen Grundeigenthums von 
wenigstens Drei Tausend Mark jährlicher Rente der Großherzogliche 
General-Kommissionsrath Blochmann zu Weimar, 
III. für die Wahlen derjenigen Staatsangehörigen, welche aus anderen Quellen 
als dem Grundbesitze ein jährliches Einkommen von mindestens Drei 
Tausend Mark versteuern: 
im I1. Verwaltungsbezirk 
der Großherzogliche General-Kommissionsrath Wedekind in Weimar, 
im II. Verwaltungsbezirk 
der Großherzogliche Oberamtsrichter, Justizrath Michel zu Apolda, 
im III. Verwaltungsbezirk 
der Großherzogliche Landgerichtsdirektor Eckardt zu Eisenach, 
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