Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XI. Band (11)

346  Erwerbung  von  Servituten  durch  Verjährung.

recht  zwischen  Servituten,  welche  zur  Zeit  der  Verkündung
  jenes  Gesetzbuchs  schon  durch  Verjährung
erworben  waren  oder  in  den  nächsten  zwei  Jahren
durch  Vollendung  der  schon  begonnenen  Verjährung
noch  erworben  würden  und  zwischen  solchen,  welche
nach  jenen  zwei  Jahren  noch  erworben  werden
wollten.  Vor  Ablauf  jener  zwei  Jahre  konnte  eine
bereits  begonnene  Verjährung  noch  vollendet  werden
  und  der  dritte  Besitzer  (der  neue  Erwerber)  wäre
von  dem  Tage  an,  wo  die  Veräusserungdes  belasteten
  Grundstücks  an  ihn  in  das  Hypothekenbuch
eingetragen  worden,  noch  zwei  Jahre  lang  nicht  sicher
gegen  eine  nicht  eingetragene  Servitut,  denn  innerhalb
dieser  Zeit  konnte  der  Servitutberechtigte  die  Dienstbarkeit
  noch  gegen  ihn  geltend  machen  und  den
Eintrag  dieses  Rechts  in  das  Hypothekenbuch  nachsuchen
  12).  Waren  aber  nach  Verkündung  des
Landrechts  zwei  Jahre  verflossen,  so  konnte  eine
solche  Grundgerechtigkeit  durch  Verjährung  nicht
mehr  anders  erworben  werden,  als  wenn  sie  gegen
ebendenselben  Besitzer  des  belasteten  Grundstücks
  angefangen  und  vollendet  worden  12).  Diese
für  die  Einführungsperiode  des  Landrechts  gemachten
Unterscheidungen  hatten  ihren  Grund.  in  der  Nothwendigkeit,
  die  Servitutgerechtigkeiten  mit  dem
Zwang  der  Eintragung  nicht  zu  übereilen:  zwei
Jahre  wurde  ihnen  hiezu  Zeit  gegeben,  nach  dieser
Zeit  aber  war  die  Bedingung  des  Uebergangs  einer
Servitut  solcher  Art  auf  einen  dritten  Besitzer  des
belasteten  Grundstücks  der  Eintrag  in  das  Hypothekenbuch.
  Deshalb  sagte  das  bei  Einführung
des  preußischen  Landrechts  in  den  ältern  preußi?
ßischen  Gebietstheilen  erlassene  dem  preußischen
Lanrrechte  vorgedruckte  Promulgationspatent  15),
6.  XVI,  daß  „da  Servituten  welche,  durch

17)  Preuß.  Landr.  I,  22,  §.  21,  22.

11)  Prenß.  Landr.  I,  22,  S.  21.

18)  Vom  5.  Feb.  1794.