346 Erwerbung von Servituten durch Verjährung.
recht zwischen Servituten, welche zur Zeit der Verkündung
jenes Gesetzbuchs schon durch Verjährung
erworben waren oder in den nächsten zwei Jahren
durch Vollendung der schon begonnenen Verjährung
noch erworben würden und zwischen solchen, welche
nach jenen zwei Jahren noch erworben werden
wollten. Vor Ablauf jener zwei Jahre konnte eine
bereits begonnene Verjährung noch vollendet werden
und der dritte Besitzer (der neue Erwerber) wäre
von dem Tage an, wo die Veräusserungdes belasteten
Grundstücks an ihn in das Hypothekenbuch
eingetragen worden, noch zwei Jahre lang nicht sicher
gegen eine nicht eingetragene Servitut, denn innerhalb
dieser Zeit konnte der Servitutberechtigte die Dienstbarkeit
noch gegen ihn geltend machen und den
Eintrag dieses Rechts in das Hypothekenbuch nachsuchen
12). Waren aber nach Verkündung des
Landrechts zwei Jahre verflossen, so konnte eine
solche Grundgerechtigkeit durch Verjährung nicht
mehr anders erworben werden, als wenn sie gegen
ebendenselben Besitzer des belasteten Grundstücks
angefangen und vollendet worden 12). Diese
für die Einführungsperiode des Landrechts gemachten
Unterscheidungen hatten ihren Grund. in der Nothwendigkeit,
die Servitutgerechtigkeiten mit dem
Zwang der Eintragung nicht zu übereilen: zwei
Jahre wurde ihnen hiezu Zeit gegeben, nach dieser
Zeit aber war die Bedingung des Uebergangs einer
Servitut solcher Art auf einen dritten Besitzer des
belasteten Grundstücks der Eintrag in das Hypothekenbuch.
Deshalb sagte das bei Einführung
des preußischen Landrechts in den ältern preußi?
ßischen Gebietstheilen erlassene dem preußischen
Lanrrechte vorgedruckte Promulgationspatent 15),
6. XVI, daß „da Servituten welche, durch
17) Preuß. Landr. I, 22, §. 21, 22.
11) Prenß. Landr. I, 22, S. 21.
18) Vom 5. Feb. 1794.