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Für die Einziehung gekündigter oder ausgelooster Werthpapiere
ist von der Weimarischen Bank eine Gebühr von ¼ bis ½/8 Prozent
zu erheben, wenn die eingezogene Summe von derselben baar gezahlt
wird. Soweit aber dafür von der Weimarischen Bank andere Werth-
papiere gewährt werden, für deren Beschaffung von derselben die
Provision von ½ Prozent oder mit dem bei größern Kapitalbeträgen
zu ermäßigenden Ansatze zu erheben ist, hat die Einziehung unent-
geltlich zu geschehen.
Für den vermittelten Umtausch konvertirter Werthpapiere sind
von der Weimarischen Bank nur die ihr dadurch entstehenden Ver-
läge zu beanspruchen.
Wir machen dies mit dem Hinzufügen bekannt, daß die Weimarische
Bank sich zugleich auch verpflichtet hat, auch hinsichtlich der auf den Inhaber
lautenden Schuldurkunden des Großherzoglichen Staats= oder Kammerfiskus,
einschließlich der Schuldverschreibungen der Großherzoglichen Landeskreditkasse,
die Ueberwachung der Kündigungen, Ausloosungen u. s. w. nach Maßgabe des
Vertrags vom 16. Juni 1881 zu übernehmen und den Umtausch dieser
Papiere bei etwaigen Konvertirungen ohne Berechnung einer Provision, nur
gegen Erstattung ihrer Auslagen, zu besorgen.
Weimar, am 29. August 1882.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
(861 III). Zur Bestreitung der im laufenden Jahre bei der Gebäude-Brand-
versicherungs-Anstalt des Großherzogthums zu zahlenden Ausgaben, soweit die
laufenden Mittel der Anstalt dazu jedenfalls nicht ausreichen sollten, sowie zur
Ergänzung des Reservefonds der letzteren wird auf Grund der Bestimmungen
im § 1, Ziffer 14 und 4 des Gesetzes vom 7. März 1877 (Regierungs-
Blatt Seite 21), sowie in §§ 100, 103 und 110 des Gesetzes vom 16. Juni
1881 (Regierungs-Blatt Seite 137) ein außerordentlicher Beitrag zur
Kasse jener Anstalt im Betrage
Eines Zehntel Pfennigs
von jeder Mark der für die Gebäudebesitzer im Großherzogthume nach Maß-