Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

128 
gabe des Versicherungskatasters bestehenden Konkurrenzsummen hierdurch der- 
gestalt ausgeschrieben, daß dieser Beitrag mit 
dem 2. Oktober dieses Jahres 
zu erheben und beizubringen ist. 
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, die fraglichen Beiträge pünkt- 
lich zur Verfallzeit an die Ortssteuereinnahmen einzuzahlen, die letzteren aber 
erhalten die Anweisung, für die rechtzeitige Beibringung der Gelder und für 
deren Ablieferung an die vorgesetzten Einnahmestellen vorschriftsmäßig Sorge 
zu tragen. 
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist überall den Vorschriften im § 52 
der Ausführungsverordnung vom 8. Juli 1881 (Regierungs-Blatt Seite 174 flg.) 
nachzugehen. 
Weimar, den 4. September 1882. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef: 
K. Bergfeld. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.