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Regierungs-Platt
Großerzogthun
Sachsen- Weimar= Eise nach.
Nummer 20. Weimat. 23. Soytenber 1882.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, Ausjührungs- Bestimmungen zu der Verordnung des Bundesraths weegen
Einrichtung von Strafregi istern und wechselseitiger Mittheilung der Strafurtheile betreffend, Seite 129
Berichtigung zu Seite 127, Seite 168.
Ministerial-Bekanntmachung,
betreffend
Ausführungs-Bestimmungen zu der Verordnung des Bundesraths
vom 16. Juni 1882
wegen
Einrichtung von Strafregistern und wochselseitiger Mittheilung
der Strafurtheile.
187] Zu der in der Anlage abgedruckten Verordnung des Bundesraths vom
16. Juni 1882, betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die wechsel-
seitige Mittheilung der Strafurtheile (Seite 309 flg. des Centralblatts für
das deutsche Reich), sind für die zu dem Bezirke des gemeinschaftlichen Thü-
ringischen Oberlandesgerichts zu Jena gehörigen ordentlichen Justizbehörden
mit den übrigen, bei diesem Gericht betheiligten Regierungen die nachstehenden
Ausführungsvorschriften vereinbart worden:
I. Allgemeine Bestimmungen.
1. Nach den bestehenden Einrichtungen fehlt es für die Bestrafungen der
Personen, welche ihren Aufenthaltsort wechseln, an einer Sammelstelle, und es
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