Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

129 
Regierungs-Platt 
Großerzogthun 
Sachsen- Weimar= Eise nach. 
Nummer 20. Weimat. 23. Soytenber 1882. 
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, Ausjührungs- Bestimmungen zu der Verordnung des Bundesraths weegen 
Einrichtung von Strafregi istern und wechselseitiger Mittheilung der Strafurtheile betreffend, Seite 129 
Berichtigung zu Seite 127, Seite 168. 
  
Ministerial-Bekanntmachung, 
betreffend 
Ausführungs-Bestimmungen zu der Verordnung des Bundesraths 
vom 16. Juni 1882 
wegen 
Einrichtung von Strafregistern und wochselseitiger Mittheilung 
der Strafurtheile. 
187] Zu der in der Anlage abgedruckten Verordnung des Bundesraths vom 
16. Juni 1882, betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die wechsel- 
seitige Mittheilung der Strafurtheile (Seite 309 flg. des Centralblatts für 
das deutsche Reich), sind für die zu dem Bezirke des gemeinschaftlichen Thü- 
ringischen Oberlandesgerichts zu Jena gehörigen ordentlichen Justizbehörden 
mit den übrigen, bei diesem Gericht betheiligten Regierungen die nachstehenden 
Ausführungsvorschriften vereinbart worden: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
1. Nach den bestehenden Einrichtungen fehlt es für die Bestrafungen der 
Personen, welche ihren Aufenthaltsort wechseln, an einer Sammelstelle, und es 
1882 26
	        
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