Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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Bemerkungen sind, um eine Ueberfüllung zu vermeiden, der Zahl und 
dem Umfange nach möglichst zu beschränken. Ein Signalement ist 
nicht aufzunehmen, die Angabe besonderer Kennzeichen ist zulässig. 
Zu Spalte 13. Es ist, wenn die Verurtheilung in höherer Instanz 
ausgesprochen wird, nicht erforderlich, neben dem verurtheilenden Ge- 
richte auch noch das Gericht erster Instanz aufzuführen. Dasselbe ist 
aus der Bezeichnung der mittheilenden Behörde zu ersehen. 
11. Für verheirathete oder verwittwete Frauen wird regelmäßig nur eine 
Strafnachricht ertheilt und zwar auf den ursprünglichen Familiennamen (Ge- 
burtsnamen), welchem jedoch der Name des Mannes beizufügen ist (z. B. Emilie 
Frank, Ehefrau des Korbmachers Müller). In besonderen Fällen kann es 
rathsam sein, eine zweite Strafnachricht auf den durch die Verheirathung er- 
langten Namen anzufertigen (z. B. Wittwe Marie Erwinski, angeblich ge- 
borene Zach). In solchen Fällen ist hierüber auf jedem Exemplare eine Be- 
merkung zu machen. 
III. Die Geschäfte der Registerbehörde. 
12. Zur Registerbehörde wird die Staatsanwaltschaft bei den Landgerichten 
bestellt. Der Bureaubeamte hat nach ihren Weisungen die Register zu führen 
und die damit verbundenen Bureaugeschäfte zu erledigen. 
Die Aufsicht über die Registerbehörde führt unter Leitung der Landes- 
Justizverwaltung der Oberstaatsanwalt. 
13. Die Strafnachrichten werden in einem Schranke aufbewahrt, derselbe 
wird in dem Zimmer aufgestellt, welches dem Registerführer zur Erledigung 
seiner Dienstgeschäfte angewiesen ist. 
Der Schrank muß die zur ordnungsmäßigen Aufbewahrung der Straf- 
nachrichten erforderliche Anzahl viereckiger Fächer enthalten; die Größe der 
Fächer muß der Größe der Formulare A und B entsprechen. Die Zahl der 
Fächer darf nicht zu gering bemessen werden. In ein Fach sind nicht mehr 
als 350 bis 400 Blätter aufzunehmen. Die Fächer sind nach den Buchstaben 
des Alphabets, sofern mehrere Fächer für denselben Buchstaben bestimmt sind, 
nach Namen oder Anfangssilben von Namen zu bezeichnen. 
14. Die bei der Registerbehörde eingehenden Strafnachrichten und Er- 
suchen um Auskunftsertheilung werden von dem Ersten Staatsanwalt oder
	        
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