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kannten Haupt- und etwaigen Nebenstrafe nach Art und Maß,
von dem Tag der Eröffnung, sowie — wenn auf Zuchthaus-
strafe, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf Un-
fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter erkannt wurde —
von dem Tag der Rechtskraft des Urtheils, dem Zeitpunkt der
erfolgten Verbüßung oder der Wirksamkeit eines etwaigen Er-
lasses der Hauptstrafe
(Ministerial-Bekanntmachung vom 12. März 1873, Ziffer
II und III);
e) der Großherzoglich Sächsische Bezirksdirektor, in dessen
Verwaltungsbezirke die die Nachricht ertheilende Staatsanwaltschaft
ihren Sitz hat,
von dem auf die Zulässigkeit von Polizeianfsicht lautenden Er-
kenntnisse, von dem Tage des Antritts der Strafe und von der
Anstalt, in welcher letztere zur Verbüßung gelangt,
(Ministerial-Bekanntmachung vom 15. April 1871, § 18);
f) die vorgesetzte Dienstbehörde einer im unmittelbaren oder
mittelbaren Dienste des Staates, der Kirche, im Hof= oder sonst im
öffentlichen Dienste stehenden Person
in den wegen Verbrechen und Vergehen der letzteren ein-
geleiteten Untersuchungen
von der Erhebung der öffentlichen Klage, von dem auf Er-
öffnung oder Nichteröffnung des Hauptverfahrens lautenden
Gerichtsbeschluß, von einer etwaigen Verhaftung des An-
geschuldigten und dessen Entlassung aus der Haft, sowie von
dem Ausfall der Untersuchung,
bei Uebertretungen
von der rechtskräftigen Verurtheilung des Angeklagten
(Ministerial-Bekanntmachungen vom 12. März 1873, Ziffer
V und vom 8. September 1880, Ziffer V, Absatz 2);
8) die zur Verwaltung der Steuern oder Zölle bestellten
Behörden
von der ergangenen Entscheidung in allen Zoll= und Steuer-
Defraudations= und Kontraventionssachen, welche zur gerichtlichen
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