Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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kannten Haupt- und etwaigen Nebenstrafe nach Art und Maß, 
von dem Tag der Eröffnung, sowie — wenn auf Zuchthaus- 
strafe, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf Un- 
fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter erkannt wurde — 
von dem Tag der Rechtskraft des Urtheils, dem Zeitpunkt der 
erfolgten Verbüßung oder der Wirksamkeit eines etwaigen Er- 
lasses der Hauptstrafe 
(Ministerial-Bekanntmachung vom 12. März 1873, Ziffer 
II und III); 
e) der Großherzoglich Sächsische Bezirksdirektor, in dessen 
Verwaltungsbezirke die die Nachricht ertheilende Staatsanwaltschaft 
ihren Sitz hat, 
von dem auf die Zulässigkeit von Polizeianfsicht lautenden Er- 
kenntnisse, von dem Tage des Antritts der Strafe und von der 
Anstalt, in welcher letztere zur Verbüßung gelangt, 
(Ministerial-Bekanntmachung vom 15. April 1871, § 18); 
f) die vorgesetzte Dienstbehörde einer im unmittelbaren oder 
mittelbaren Dienste des Staates, der Kirche, im Hof= oder sonst im 
öffentlichen Dienste stehenden Person 
in den wegen Verbrechen und Vergehen der letzteren ein- 
geleiteten Untersuchungen 
von der Erhebung der öffentlichen Klage, von dem auf Er- 
öffnung oder Nichteröffnung des Hauptverfahrens lautenden 
Gerichtsbeschluß, von einer etwaigen Verhaftung des An- 
geschuldigten und dessen Entlassung aus der Haft, sowie von 
dem Ausfall der Untersuchung, 
bei Uebertretungen 
von der rechtskräftigen Verurtheilung des Angeklagten 
(Ministerial-Bekanntmachungen vom 12. März 1873, Ziffer 
V und vom 8. September 1880, Ziffer V, Absatz 2); 
8) die zur Verwaltung der Steuern oder Zölle bestellten 
Behörden 
von der ergangenen Entscheidung in allen Zoll= und Steuer- 
Defraudations= und Kontraventionssachen, welche zur gerichtlichen 
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