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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 16. Juni 1882 nachstehende
Verordnung,
betreffend
die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile,
beschlossen:
81.
Einrichtung der Register.
Ueber die rechtskräftigen Verurtheilungen in Strafsachen werden Register geführt:
1. bei den von den Landesregierungen zu bestimmenden Behörden bezüglich aller
Personen, deren Geburtsort im Bezirke derselben gelegen ist. Die Aufssicht und
Leitung der Registerführung liegt in allen Fällen der Staatsanwaltschaft bei den
Landgerichten ob;
2. bei dem Reichs-Justizamt bezüglich derjenigen Personen, deren Geburtsort außerhalb
des Reichsgebiets belegen oder nicht zu ermitteln ist.
82.
In die Register sind aufzunehmen alle durch richterliche Strafbefehle, durch polizeiliche
Strafverfügungen, durch Strafurtheile der bürgerlichen Gerichte einschließlich der Konsular-
gerichte, sowie durch Strafurtheile der Militärgerichte ergehenden Verurtheilungen wegen Ver-
brechen, Vergehen und wegen der im § 361 Nr. 1 bis 8 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen
Uebertretungen.
Ausgenommen sind die Verurtheilungen:
. in den auf Privatklage verhandelten Sachen,
in Forst= und Feldrügesachen,
wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über Erhebung öffentlicher Abgaben
und Gefälle,
.l wegen der militärischen Verbrechen oder Vergehen wider die 88 62 bis 68, 79, 80,
84 bis 90, 92 bis 95, 101 bis 104, 112 bis 120, 132, 139, 111 bis 144, 146,
147, 150 bis 152 des Militärstrafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872.
§ 3.
In die Register sind ferner aufzunehmen:
.0 die auf Grund des § 362 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs ergehenden Beschlüsse der
Landespolizeibehörden über die Unterbringung verurtheilter Personen in ein Arbeits-
haus oder deren Verwendung zu gemeinnützigen Arbeiten;
die aus dem Auslande eingehenden Mittheilungen über dort erfolgte Verurtheilungen.
84.
Den Landesregierungen bleibt es unbenommen, in die § 1 Nr. 1 bezeichneten Register
auch andere, den Zwecken der Strafrechtspflege oder der Polizei dienliche Nachweisungen auf-
nehmen zu lassen.
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