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817.
Auskunftsertheilung ans den Registern.
Gerichtlichen und anderen öffentlichen deutschen Behörden ist auf jedes, eine bestimmte
Person betreffende Ersuchen über den Inhalt der Register kosteufrei amtliche Auskunft zu
ertheilen.
ar C: Das Ersuchen ist nach Maßgabe des Formulars C an die zuständige Register führende
#Behörde oder an den Staatsanwalt bei dem Landgerichte des Geburtsorts der betreffenden
Person zu richten. Die Register führende Behörde ertheilt ihre Auskunst durch Ausfüllung des
ihr zugegangenen Formulars und zwar:
a) im Falle die betreffende Person sich im Register nicht vorfindet, durch die Ein-
fügung des Wortes #nicht vor das Wort sverurtheilt in der Zeile: aist aus-
weislich des Registers verurtheilt;
h) anderenfalls durch genaue Ausfüllung der weiteren Rubriken des Formulars auf
Grund der im Register sich vorfindenden Vermerke.
Ergiebt sich, daß die in dem Ersuchen bezeichnete Person an dem angegebenen Orte in
dem Bezirke der ersuchten Behörde nicht geboren ist, worüber diese sich thunlichst Gewißheit
zu verschaffen hat, so ist das Ersuchen mit einer entsprechenden kurzen Bemerkung zurück-
zusenden. Wird auf Verlangen die Auskunft telegraphisch ertheilt, so ist dennoch schriftliche
Auskunft nachzusenden.
8 18.
Inwieweit auswärtigen Behörden kostenfrei oder gegen Erhebung einer Gebühr Aus-
kunft zu geben ist, bleibt, soweit nicht bezügliche Abmachungen seitens des Reichs mit der be-
treffenden auswärtigen Regierung getroffen sind, der Bestimmung der Landesregierung, bezüglich
des bei dem Reichs-Justizamt geführten Registers der Bestimmung des Reichskanzlers
überlassen.
8 19.
Schlußbestimmungen.
Den Landesregierungen — hinsichtlich des Zentralregisters dem Reichskanzler — bleiben
auch die sonstigen zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen vorbehalten.
8 20.
Durch die gegenwärtige Verordnung wird die Geltung von Vorschriften in den Bundes-
staaten über anderweitig in Strafsachen von den Behörden zu machende Mittheilungen nicht berührt.
Insbesondere bleiben unberührt die Vorschriften, wonach einzelnen ausländischen Re-
gierungen die Verurtheilungen ihrer Staatsangehörigen vertragsmäßig in bestimmter Form
mitzutheilen sind.
8 21.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1882 in Kraft.
Berlin, den 16. Juni 1882. Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Schelling.