Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

148 
817. 
Auskunftsertheilung ans den Registern. 
Gerichtlichen und anderen öffentlichen deutschen Behörden ist auf jedes, eine bestimmte 
Person betreffende Ersuchen über den Inhalt der Register kosteufrei amtliche Auskunft zu 
ertheilen. 
ar C: Das Ersuchen ist nach Maßgabe des Formulars C an die zuständige Register führende 
#Behörde oder an den Staatsanwalt bei dem Landgerichte des Geburtsorts der betreffenden 
Person zu richten. Die Register führende Behörde ertheilt ihre Auskunst durch Ausfüllung des 
ihr zugegangenen Formulars und zwar: 
a) im Falle die betreffende Person sich im Register nicht vorfindet, durch die Ein- 
fügung des Wortes #nicht vor das Wort sverurtheilt in der Zeile: aist aus- 
weislich des Registers verurtheilt; 
h) anderenfalls durch genaue Ausfüllung der weiteren Rubriken des Formulars auf 
Grund der im Register sich vorfindenden Vermerke. 
Ergiebt sich, daß die in dem Ersuchen bezeichnete Person an dem angegebenen Orte in 
dem Bezirke der ersuchten Behörde nicht geboren ist, worüber diese sich thunlichst Gewißheit 
zu verschaffen hat, so ist das Ersuchen mit einer entsprechenden kurzen Bemerkung zurück- 
zusenden. Wird auf Verlangen die Auskunft telegraphisch ertheilt, so ist dennoch schriftliche 
Auskunft nachzusenden. 
8 18. 
Inwieweit auswärtigen Behörden kostenfrei oder gegen Erhebung einer Gebühr Aus- 
kunft zu geben ist, bleibt, soweit nicht bezügliche Abmachungen seitens des Reichs mit der be- 
treffenden auswärtigen Regierung getroffen sind, der Bestimmung der Landesregierung, bezüglich 
des bei dem Reichs-Justizamt geführten Registers der Bestimmung des Reichskanzlers 
überlassen. 
8 19. 
Schlußbestimmungen. 
Den Landesregierungen — hinsichtlich des Zentralregisters dem Reichskanzler — bleiben 
auch die sonstigen zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen vorbehalten. 
8 20. 
Durch die gegenwärtige Verordnung wird die Geltung von Vorschriften in den Bundes- 
staaten über anderweitig in Strafsachen von den Behörden zu machende Mittheilungen nicht berührt. 
Insbesondere bleiben unberührt die Vorschriften, wonach einzelnen ausländischen Re- 
gierungen die Verurtheilungen ihrer Staatsangehörigen vertragsmäßig in bestimmter Form 
mitzutheilen sind. 
8 21. 
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1882 in Kraft. 
Berlin, den 16. Juni 1882. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Schelling.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.